Die Jagdkarte wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister ausgestellt, den Jagderlaubnisschein erhalten Sie bei den Jagdausübungsberechtigten.
Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie
- eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte
- die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter).
Die Jagdkarte wird grundsätzlich von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister ausgestellt.
Vor der Ausstellung der Jagdkarte durch die Landesjägermeisterin bzw. den Landesjägermeister ist der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband, welcher die Jagdhaftpflichtversicherung beinhaltet, zu entrichten. Die Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahrs jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert.
Voraussetzungen
- Vollendung des 16. Lebensjahrs
- erforderliche jagdliche Verlässlichkeit
- keine Verweigerungsgründe (geistige oder körperliche Beeinträchtigung, die ausschließt, ein Jagdgewehr sicher zu führen, tierschutzrechtliche Verwaltungsübertretungen, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens,...)
- Nachweis der jagdlichen Eignung durch die Vorlage des Jagdprüfungszeugnisses oder durch bestimmte Berufsausbildungen, wie die Absolvierung der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur in Wien, an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, an einer Forstfachschule, an einer landwirtschaftlichen Fachschule oder die Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer forstlichen Ausbildungsstätte. Zusätzlich muss ein Mindestmaß an Schießfertigkeit erworben werden, welches entweder von der Ausbildungsstätte bestätigt oder durch eine praktische Prüfung vor der bei der jeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbands einzurichtenden Prüfungskommission nachgewiesen werden kann.
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (üblicherweise im Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband enthalten).
Wir weisen darauf hin, dass Personen, welchen ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides nicht zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd berechtigt sind.
Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag der oder des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.
Wenn Sie eine Jagdkarte benötigen,
wenden Sie sich bitte an den Oö. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian, Telefon +43 (0)7224 20083, E-Mail office@ooeljv.at