Die Zielsetzung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ist die Erhaltung des Bodens, der Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen (z.B. Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag) sowie die Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
Unter Böden versteht man alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Sinne dieses Landesgesetzes regelt dieses Gesetz auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Durchführung von Bodenschutzprogrammen oder Bodenzustandinformationen, sowie Versuche und Beratung im Hinblick auf bodenverbessernde Maßnahmen.
Für den Vollzug des Oö. Bodenschutzgesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung