Voraussetzungen für die Ausbringung
Die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden in Oberösterreich ist zulässig bei
- Eignung des Klärschlammes und des Bodens
- Einhaltung der zulässigen Ausbringungsmengen
- Beachtung der Ausbringungsverbote
- Einhaltung des Direktabgabegebotes von Klärschlamm
- Beachtung der Ausbringungsbeschränkungen für Klärschlamm aus nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlagen
- Einhaltung der Grenzwerte der Klärschlammverordnung
Bei Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Schadstoffeinträge in den Boden gering gehalten, aber gleichzeitig auch die im Klärschlamm enthaltenen Nährstoffe ausgenützt.
Für den Vollzug der Klärschlammbestimmungen im Oö. Bodenschutzgesetz 1991 sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung