Pflanzenschutzmittel dürfen in Oberösterreich nach dem Oö. Bodenschutzgesetz 1991 nur unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen angewendet werden:
- Sachkundenachweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
- Das verwendete Pflanzenschutzmittel muss im Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) eingetragen sein
- Bestimmungs- und sachgemäße Anwendung, so dass für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eine Gefahr ausgeschlossen ist sowie Beeinträchtigungen vermieden werden und für nicht schädliche Lebewesen eine Gefahr möglichst vermieden wird.
- Einhaltung der Anwendungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Indikation der Aufwandmengen oder Aufwandkonzentration, der Anwendungsarten, der Wartefristen und der erforderlichen Nachbaufristen
- Mengenmäßige Abstimmung auf das zu behandelnde Objekt
- Einleitung von geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung des Pflanzenschutzmittels bei Austreten in einer Konzentration, die das Leben und die Gesundheit eines anderen Menschen oder die Umwelt gefährden
- Ordnungsgemäße Lagerung
- Ordnungsgemäße Wartung von Pflanzenschutzgeräten
- Pflanzenschutzgeräteprüfung: Ab 26. November 2016 dürfen selbstfahrende und gezogene oder geschobene Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie von einem behördlich autorisierten Prüfbetrieb geprüft worden und mit einer Prüfplakete versehen sind (Ausnahme: Neugeräte bis fünf Jahre ab Kaufdatum)
- Schutz des Bodens und der Oberflächengewässer bei der Zubereitung von Spritzbrühen
- Reinigung von Pflanzenschutzgeräten, Schutzkleidung und Schutzausrüstung nach Verwendung
- Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ist verboten
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