Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Jagdkarte beantragen, haben Sie den Nachweis der jagdlichen Eignung beispielsweise durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes, in deren Sprengel Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, eingerichteten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Wenn Sie in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz verfügen, können Sie die Jagdprüfung grundsätzlich bei einer beliebigen Prüfungskommission in Oberösterreich ablegen. Für die Zulassung zur Jagdprüfung ist ein schriftlicher Antrag beim Oö. Landesjagdverband als Geschäftsstelle der Jagdprüfungskommission einzubringen.
Die Jagdprüfung besteht aus einem mündlichen Teil (Prüfungsgegenstände: Rechtsvorschriften, Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen, Wildhege und Jagdausübung, Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten, Wildökologie, Grundkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft und der Verhütung von Wildschäden, jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche, Jagdhundehaltung sowie Jagdhundeführung, Behandlung des erlegten Wildes und Erste Hilfe bei Unglücksfällen) und einem praktischen Teil (Handhabung der Jagdwaffen).
Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, dann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.
Zur Vorbereitung auf die Jagdprüfung werden vom Oö. Landesjagdverband Kurse angeboten. Information über die Kursorte und über die Termine erhalten Sie beim Oö. Landesjagdverband unter der Telefonnummer (+43 7224) 200 83 oder auf der Homepage.
Voraussetzung
- Vollendung des 15. Lebensjahres zum vorgesehenen Prüfungstermin
Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind.
Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.
Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung