Als Wildschaden gelten alle Schäden, die innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden. Ausgenommen davon sind Schäden an Sport- und Golfplätzen.
Als Jagdschaden gelten alle Schäden, die von den Jagdausübungsberechtigten, von deren Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Jagdhunden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden.
Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen sind ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Andere Ansprüche auf Ersatz eines Jagd- und/oder Wildschadens sind unverzüglich, jedoch spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs (Fallfrist) bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. bei der von dieser oder diesem bevollmächtigten Person geltend zu machen. Kann innerhalb der dreiwöchigen Frist nachweislich keine dieser Personen erreicht werden, ist der Schaden zur Wahrung der Rechte binnen einer Woche bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde zu melden, in deren bzw. dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist.
Kommt zwischen der oder dem Geschädigten und der oder dem Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sieben Wochen ab Bekanntwerden des Schadens keine Einigung über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, kann jede Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung eines amtlich bestellten Schlichters verlangen. Mit Veröffentlichung der Liste der Schlichter werden die bisherigen Jagd- und Wildschadenskommissionen obsolet. Diese haben nur die bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden. Für neue Verfahren sind nur mehr die Schlichter zuständig.
Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des Oö. Landesjagdverbands Schlichter für die Dauer von sechs Jahren mit Bescheid bestellt. Auf der Internetseite des Landes Oberösterreich (siehe unten), der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des Oö. Landesjagdverbands ist die Liste der bestellten Schlichter veröffentlicht.
Die Parteien können sich - unabhängig von der Bezirkseinteilung - auf einen der gelisteten Schlichter einigen. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, richtet sich die Zuständigkeit des Schlichters gemäß § 24 Abs. 3 Oö. Jagdverordnung 2024 nach der veröffentlichten Liste (Bezirk, Fachgebiet und Buchstabe).
Der Schlichter hat nach dessen Beiziehung auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken, der sich auch auf die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens erstrecken soll. Kommt ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens im Schlichtungsverfahren nicht oder nicht bis längstens zehn Wochen ab dessen Einleitung zustande, kann die oder der Geschädigte die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragen. In diesem Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern.
Kommt im Schlichtungsverfahren ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, ist dieser schriftlich festzuhalten. Der Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Der verglichene Schadensbetrag ist binnen vier Wochen ab Abschluss des Vergleichs zu bezahlen.
Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen schwere Einbußen am Ertrag oder liegt eine Gefährdung des Waldes durch Einwirkungen des Wildes vor, können die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zum Fernhalten des Wildes vorzukehren und/oder den Wildstand zu vermindern (Zwangsabschuss).