Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Feststellung ihrer Grundflächen als Eigenjagdgebiet (unter Angabe der auf Wildgehege und Tiergärten im beantragten Gebiet fallenden Flächen) spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode (30. September) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete, auf Feststellung eines Gebiets als Jagdanschluss und auf Gebietsabrundung einzubringen.