Flächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht (Verbot der Jagdausübung), sind:
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Friedhöfe
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die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze
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Gebäude (ausgenommen § 57 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)
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Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (zB Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen § 57 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)
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nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn
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Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien)
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Wildgehege und Tiergärten
Gemäß § 61 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 darf das Wild auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Die Nachsuche inklusive Fangschuss ist zulässig. Das Recht gemäß § 57 Abs. 3 bleibt davon unberührt.