Ruhen der Jagd

Die Jagdausübung ist an bestimmten Orten, wie zB Friedhöfen, öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätzen oder Gebäuden, verboten.

 

 

Flächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht (Verbot der Jagdausübung), sind:

  • Friedhöfe

  • die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze

  • Gebäude

  • Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung umschlossen sind

  • nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn

  • Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien)

  • Wildgehege und Tiergärten

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: