Ruhen der Jagd

Die Jagdausübung ist an bestimmten Orten, wie zB Friedhöfen, öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätzen oder Gebäuden, verboten.

 

 

Flächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht (Verbot der Jagdausübung), sind:

  • Friedhöfe

  • die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze

  • Gebäude (ausgenommen § 57 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)

  • Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (zB Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen § 57 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)

  • nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn

  • Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien)

  • Wildgehege und Tiergärten

Gemäß § 61 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 darf das Wild auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Die Nachsuche inklusive Fangschuss ist zulässig. Das Recht gemäß § 57 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: