Die Jagdhüterinnen und Jagdhüter und die Berufsjägerinnen und Berufsjäger haben darauf zu achten, dass die Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und unter Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen ausgeübt wird.
Dem oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter) obliegt der Schutz der Jagd, der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entweder von ihr oder ihm selbst bzw. durch Jagdschutzorgane (Jagdhüterinnen und Jagdhüter bzw. Berufsjägerinnen und Berufsjäger) auszuüben ist. Möchte die oder der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausüben, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hinzuwirken.
Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche das Jagdschutzorgan auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Jagdschutzabzeichen auszustellen hat.
Zuständig ist jeweils jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdschutzorgan ist die erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung.
Voraussetzungen für die Bestellung und Bewilligung:
- Besitz einer gültigen Jagdkarte
- geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben
- Verlässlichkeit
- erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung / der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (Vollendung des 21. Lebensjahrs)
Benötigte Unterlagen:
- Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten
- Vorlage der Jagdkarte und des Zahlungsnachweises
- ärztliches Attest über geistige und körperliche Eignung (wird im Anlassfall von Amts wegen eingeholt)
- 2 Fotos
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung / Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (Prüfungszeugnis)
Kosten:
- 14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag
- 14,30 Euro Stempelgebühren für den Ausweis
Jagdschutzorgane sind ab dem Zeitpunkt der Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung alle vier Jahre verpflichtet zumindest eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Bei dieser kann es sich um eine vom Oö. Landesjagdverband angebotene oder eine gleichwertige Fortbildungsveranstaltung handeln.