Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde. Die Befugnis zur Eigenjagd umfasst die freie Verfügung einer oder eines Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung.
Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke, bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet. Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus der Gesamtheit jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zusammen, welche im genossenschaftlichen Jagdgebiet land- und/oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² besitzen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossinnen und Jagdgenossen genannt.