Verbotene Jagdmethoden sind unter anderem das Verwenden von Schusswaffen und Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und dafür nicht üblich sind (zB Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen, usw.), das Verwenden von Gift oder Sprengstoffen, die Jagd zur Nachtzeit (Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen), das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen Vorrichtungen beim Fang und Erlegen von Wild aller Art.
Weiters darf nicht gejagt werden, soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Bewegungsjagden vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes untersagt, es sei denn, dass die Bejagung so erfolgt, dass der Gottesdienst dadurch nicht gestört wird. Auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, darf das Wild verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Die Nachsuche inklusive Fangschuss ist zulässig.
Von Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf Feldern keine Bewegungsjagd durchgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee (sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist), mit Kartoffeln, mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen, in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten, bestellt sind.