Mehrere Regeln für die Verleihung des "Erbhoftitels"
Nach § 1 des Oö. Erbhöfegesetzes, LGBl.Nr. 16/1932 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 3/2000, wird zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden.
Voraussetzungen für die Verleihung des "Erbhoftitels":
- Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb derselben Familie ist jedenfalls dann als gegeben anzusehen, wenn diese in gerader Linie erfolgt ist (Eltern - Kinder - Enkelkinder). Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb derselben Familie ist aber auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese in der Seitenlinie erfolgt ist (z. B. Übertragung Geschwister an Geschwister oder z.B. Übertragung Onkel/Tante an Nichte/Neffe = Übertragung an "Geschwisterkinder“).
- Die Übertragung bzw. die Erbfolge innerhalb der Familie ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betrieb nicht unmittelbar an den Nachkommen des nächsten Verwandtschaftsgrades übertragen wurde (z.B. Eltern an Enkelkinder).
- Nicht erfüllt im Sinne des § 1 des Oö. Erbhöfegesetzes sind die Voraussetzungen jedoch bei einer Übergabe an Kinder zugeheirateter Ehepartner, da hier nur Schwägerschaft begründet wird.
- Anmerkung zur Betriebsgröße:
- In Anlehnung an die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des § 3 Z. 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 55/1967 in der Fassung der Landesgesetze LGBl.Nr. 28/1973 und LGBl.Nr. 4/1996 ist der Anspruch auf die Führung der Bezeichnung "Erbhof" nur bei solchen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben gegeben, deren Grundausmaß mindestens 2 ha erreicht.
Führen der Bezeichnung "Erbhof":
Das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen und auch sichtbar am Wohngebäude anzubringen, beinhaltet auch die Befugnis, diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr (Briefkopf, Logo, ...) oder bei der Produktkennzeichnung zu verwenden.