Gebrauchsgegenstände
- Materialien und Gegenstände gem. VO (EG) 1935/2004 (Lebensmittelkontaktmaterialien)
- Verpackungen für Kosmetika
- Gegenstände , die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen (Child Care – Produkte)
- Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene (Hygieneprodukte)
- Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
In diesem Kapitel soll speziell auf Lebensmittelkontaktmaterialen eingegangen werden.
Die rechtlichen Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien werden wie erwähnt in Österreich im LMSVG geregelt. Darüber hinaus gelten die EU-Verordnungen VO (EG) 1935/2004 und VO (EG) Nr. 2023/2006.
Die Rahmenverordnung VO (EG) 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, regelt die allgemeine Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung.
Die GMP (Good Manufacturing Practice) Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Diese Anforderungen gelten für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und –gegenstände. Es gibt demnach keine "ungeregelten" Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände. Für einzelne Materialgruppen gibt es zudem noch spezifische EU-weite Regelungen (Einzelmaßnahmen), dazu jedoch später mehr.
Rahmenverordnung VO (EG) 1935/2004
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft sicherzustellen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt- Materialien und -Gegenstände die als Fertigerzeugnis
a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder
b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder
c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Die Verordnung gilt nicht für
a) Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden;
b) Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können;
c) ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.
Anforderungen an FCM
Lebensmittelkontaktmaterialien sind so herzustellen, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind:
- die menschliche Gesundheit zu gefährden ODER
- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen ODER
- eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der LM herbeizuführen.
Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände dürfen den Verbraucher nicht irreführen.
Kennzeichnung
Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden, sind gem. Artikel 15 VO (EG) 1935/2004 wie folgt zu kennzeichnen:
- „Für Lebensmittelkontakt“ oder besonderer Hinweis auf Verwendungszweck oder Glas/Gabel-Symbol (Piktogramm) UND
- falls erforderlich Hinweis für sichere Verwendung UND
- Namen UND Anschrift oder Sitz des Herstellers, Verarbeiters oder Inverkehrbringers UND
- gemäß Art. 17 angemessene Kennzeichnung oder Identifikation zur Rückverfolgbarkeit UND
- Angabe „für LM-Kontakt oder vgl.“ bei eindeutiger LM-Bestimmung nicht verpflichtend
Bei der Abgabe an den Endverbraucher sind die Kennzeichnungselemente am Artikel selbst, auf deren Verpackung, auf Etiketten oder auf einer Anzeige in unmittelbarer Nähe zu Artikel anzubringen. Auf anderen Handelsstufen als der Abgabe an den Endverbraucher können die vorgeschriebenen Angaben auch in den Begleitpapieren stehen.
Rückverfolgbarkeit
Gemäß Artikel 17 VO (EG) 1935/2004 muss die Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände auf sämtlichen Stufen gewährleistet sein, um Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu erleichtern. Unternehmer haben daher Systeme und Verfahren aufrecht zu halten, anhand derer bestimmt werden kann von welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die unter diese Verordnung fallenden Materialien oder Gegenstände sowie gegebenenfalls die für deren Herstellung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse bezogen beziehungsweise geliefert wurden.
Konformitätserklärung
Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gilt, dass in den nach Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen vorzuschreiben ist, dass den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.
Sogenannte Einzelmaßnahmen mit Verweis auf eine verpflichtende Konformitätserklärung (KE) wurden bisher nur für Kunststoff und Keramik festgelegt, so dass von gesetzlicher Seite ausgehend auch nur für diese Materialien eine KE zwingend erforderlich und deren Umfang und Inhalt exakt definiert ist. Wie bereits erwähnt unterliegen aber auch alle anderen Materialien den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den Anforderungen an die Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.
Materialgruppen mit bereits vorgeschriebenen Einzelmaßnahmen
Kunststoffe
In der EU sind Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff durch die Verordnung (EG) Nr. 10/2011 geregelt. Laut dieser Verordnung ist eine Konformitätserklärung zwingend erforderlich und deren Umfang und Inhalt ist exakt definiert (siehe Anhang IV VO (EG) 10/2011).
Für recycelten Kunststoff gilt die Verordnung (EG) Nr. 282/2008.
Für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die aus China oder Hongkong stammen, gilt die Verordnung (EG) Nr. 284/2011.
Kunststoffähnliche Materialien
• Epoxidharze: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005
• Lacke und Beschichtungen: Verordnung (EU) 2018/213
• Zellglasfolien: BGBl. Nr. 128/1994
• Elastomere/Gummi (bei Flaschen- und Beruhigungssaugern): BGBl. Nr. 104/1995
Keramik und Email
In Österreich setzt die Keramik-Verordnung (BGBl. Nr. 893/1993), die in der EU geltende Richtlinie 84/500/EWG um. In dieser Verordnung wird auch Email reguliert. Zusätzlich zur EU-Richtlinie sind in Österreich nicht nur Grenzwerte für Blei und Cadmium, sondern auch für Antimon, Barium und Zink festgelegt. Laut Keramik-Verordnung ist eine Konformitätserklärung zwingend erforderlich und deren Umfang und Inhalt ist exakt definiert (siehe § 3 Abs. 1 Keramik-Verordnung).
Aktive und intelligente Materialien
Aktive Materialien und Gegenstände sind dazu bestimmt, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Intelligente Materialien und Gegenstände sind in der Lage, den Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt zu überwachen. Die Anforderungen an diese sind in Verordnung (EG) Nr. 450/2009 geregelt.
Nicht spezifisch geregelte Materialien
Für alle nicht explizit angeführten Materialien gibt es derzeit keine spezifischen Regelungen auf EU-Ebene. Sie müssen jedoch den Verordnungen VO (EG) Nr. 1935/2004 und VO (EG) Nr. 2023/2006 entsprechen. Zu diesen Materialien zählen beispielsweise Papier, Karton, Glas, Holz, Kork, Textilien, Wachse, Metalle, Klebstoffe, Silikone, Gummi und Druckfarben.
Metalle und Legierungen
Da es für Metalle und Legierungen keine Einzelmaßnahme nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gibt, muss zu ihrer Bewertung auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Im Rahmen der durch die EDQM und des Council of Europe veröffentlichten Leitlinie „Metals and alloys used in food contact materials and articles“ besteht die Empfehlung eine Konformitätserklärung für Metalle und Legierungen zu erstellen und weiterzugeben.
Amtliche Kontrolle in Österreich:
Die amtliche Kontrolle obliegt in mittelbarer Bundesverwaltung den Ländern und wird durch die Lebensmittelausicht durchgeführt. Neben der allgemeinen Kontrolle werden Probenziehungen, Schwerpunktaktionen betreffend Rückverfolgbarkeit, Stoffmigrationen, Konformitätserklärungen und GMP Kontrollen durchgeführt.
Zu den kontrollierten Betrieben zählen Hersteller, Importeure, Vertreiber/Großhändler, Einzelhändler als auch die Anwender von Lebensmittelkontaktmaterialien.
Rollen des Unternehmens und ihre Verpflichtung zur Bereitstellung von KE anhand des Beispiels der Kunststoffverordnung.
In Artikel 15 Absatz 1 der Kunststoff-Verordnung ist die allgemeine Verpflichtung festgelegt, dass auf allen Vermarktungsstufen der Lieferkette, ausgenommen der Einzelhandelsstufe, eine KE zur Verfügung zu stellen ist.
Kunststoffhersteller (Hersteller von z.B. Verpackungsmaterial): müssen für ihre Direktabnehmer immer eine KE ausstellen und bereithalten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Direktabnehmer auch Endverbraucher oder Einzelhändler ist.
Vertreiber/Großhändler (Bereitstellen von Waren für Unternehmer): müssen eine KE ausstellen und ihren Direktabnehmern zur Verfügung stellen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Kunde auch Einzelhändler ist.
Einführer (Überführung von Waren aus Drittländern): müssen immer eine KE ausstellen und ihren Direktabnehmern zur Verfügung stellen. „Einführer“ welche ihre Erzeugnisse an Verbraucher oder Einzelhändler verkaufen, müssen keine KE ausstellen und vorlegen.
Einzelhandel und deren Vertriebszentren (Bereitstellen von Waren für den Endverbraucher): müssen keine KE ausstellen, da sie nur direkt an Verbraucher oder Einzelhändler abgeben
Anwender von Lebensmittelkontaktmaterialien und –gegenständen: brauchen keine eigene KE ausstellen, haben jedoch ihrerseits die Verpflichtung eine solche von ihrem Lieferanten einzuholen
In Bezug auf die Konformitätserklärung steht es dem Vertreiber frei, entweder das Dokument des Lieferanten an den Kunden weiterzuleiten (mit einem Deckblatt, dem seine Rolle innerhalb der Lieferkette zu entnehmen ist) oder aber selbst ein Dokument auszustellen, das die in dem ihm vorliegenden Dokument des Lieferanten aufgeführten relevanten Informationen enthält.
Die KE ist den Waren nicht zwingend beizulegen. Sie ist dem Kunden vielmehr entweder in gedruckter oder elektronischer Form oder nach Absprache mit dem Kunden als Download von einer Website zur Verfügung zu stellen. Bei grundlegenden Änderungen der Rechtsvorschriften und/oder allen Änderungen der Stoffe oder Materialzusammensetzung, die sich auf die KE auswirken, ist eine Aktualisierung der KE erforderlich. Der Lieferant muss dem Kunden derartige Aktualisierungen mitteilen. Der Kunde ist zwar rechtlich nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Rechtsvorschriften eine aktualisierte Fassung anzufordern, ein derartiges Verfahren hat sich jedoch bewährt.