Registrierung und Zulassung von Milch verarbeitenden Betrieben

Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies betrifft vor allem Lebensmittel und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Daher gelten ua. für Fleisch, Fisch, Milch, oder Eier be- und/oder verarbeitende Betriebe zusätzliche Regelungen.

Allgemeines:

Registrierung (Meldepflicht):

Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten mit Lebensmitteln der Behörde zwecks Registrierung gemeldet werden.

Die grundsätzliche Pflicht, Betriebe auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln zu melden, ergibt sich aus dem Artikel 6 der direkt anwendbaren Verordnung (EG) 852/2004.

Landwirtschaftliche Betriebe gelten durch ihre Erfassung im LFBIS (Land- und
Forstwirtschaftliches BetriebsInformationsSystem) bereits als registriert.

Zulassungspflicht:

Grundsätzlich besteht eine Zulassungspflicht für alle Betriebe, die unverarbeitete
Erzeugnisse und/oder Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den
Geltungsbereich der Verordnung (EG) 853/2004, Anhang III fallen, produzieren, be- und verarbeiten oder in Verkehr bringen.
Diese Betriebe dürfen erst nach einer Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde (für Oberösterreich die Lebensmittelaufsicht) und nach der erteilten Zulassung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Ausnahmen von der Melde- und Zulassungspflicht bestehen (ua.) für:

  • die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch.
  • die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
  • die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher, oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen (ua.) für Betriebe,

  • die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, die lediglich
    • Primärproduktion
    • Transporttätigkeiten
    • Lagerung von Erzeugnissen die keiner Temperaturregelung bedürfen
    • Einzelhandelstätigkeiten

betreiben.

Spezielles:

Welche Tätigkeiten sind zulassungspflichtig?

  • die Herstellung von wärmebehandelter (pasteurisiert, hocherhitzt, ultrahocherhitzt) Trinkmilch.
  • die Herstellung von nicht fermentierten flüssigen Milcherzeugnissen (z. B. Kakao-, Vanille-, Erdbeermilch).
  • die Herstellung von Speiseeis aus Rohmilch.
  • die Verarbeitung von Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung.
  • die Abgabe von Milcherzeugnissen an den Großhandel, bzw. an Händler, die die Erzeugnisse nicht direkt an den Endverbraucher abgeben.
  • die Vermarktung auf überregionaler Ebene.
  • die Herstellung von Milcherzeugnissen aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen (z. B. Butter aus pasteurisiertem Rahm, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver, zugekauften Käse be- oder verarbeiten).
    • NICHT zulassungspflichtig kann die Herstellung von Lebensmitteln sein, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (s. Klarstellungen). Die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs müssen jedoch aus zugelassenen Betrieben stammen.
  • Milchsammelstellen.
  • Internethandel.

Welche Betriebsarten sind gegebenenfalls zulassungspflichtig?

  • Molkereien
  • Käsereien
  • Schulmilcherzeuger
  • landwirtschaftliche Milchverarbeitungsbetriebe
  • Speiseeiserzeuger
  • Milch Trocknungswerke
  • Milch Sammelunternehmen
  • Bearbeitungsbetriebe von Milcherzeugnissen (z. B. Käse reiben, Käse schneiden, Käse reifen, Käse verpacken/abpacken; Joghurt abfüllen; Butter verarbeiten)
  • Kühl- und Tiefkühllager
  • Um- und Abpackzentren

Nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-
Direktvermarktungsverordnung:


Die direkte Abgabe kleiner Mengen von Rohmilch und/oder Rohrahm von Tieren aus eigener Haltung an den Endverbraucher, oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.

Achtung: Rohmilch und/oder Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (z. B. Almwirtschaften, Gastronomiebetriebe), denen Rohmilch und/oder Rohrahm abgegeben wird, dürfen diese nur zum Zwecke der Herstellung von Speisen und/oder Getränken verwenden, die einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, mit dem eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt wird, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen.

Nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-
Einzelhandelsverordnung:


Einzelhandelstätigkeiten zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs nur dann, wenn die Verarbeitungserzeugnisse aus Rohmilch als nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang an Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden.
Das bedeutet, wenn das Erzeugnis als solches vom anderen Betrieb unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird, oder eine eventuelle Be- oder Verarbeitung auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt, oder das Erzeugnis zu Zubereitungen
weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) 853/2004 unterliegen.

Einzelhandelstätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten.
Beispiele: Schafkäsegupferl vom Landwirt an den örtlichen Einzelhändler, Käse vom
Landwirt an den Gastwirt für Pizza, Butter vom Landwirt an den örtlichen Bäcker.
Das Einzelhandelsunternehmen soll in erster Linie den Endverbraucher versorgen. Die
Versorgung anderer Betriebe des Einzelhandels soll nur einen kleinen Teil der
Geschäftstätigkeit ausmachen, die belieferten Unternehmen sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft befinden und sich auf bestimmte Arten von Erzeugnissen beschränken.

Der Ausdruck kleine Menge kann in absoluten Werten oder als kleiner Teil der
Geschäftstätigkeit ausgelegt werden.

Klarstellungen:

Milch:
unverändertes Gemelk von Nutztieren (z. B. Rind, Schaf, Ziege, Pferd, Kamel, Esel)

Lebensmittel die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch
Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten:


Übt die Zutat pflanzlichen Ursprungs, die einem Verarbeitungserzeugnis tierischen
Ursprungs beigemengt wird, eine technologische Wirkung aus und verändert sie das
Ausgangserzeugnis in einem solchen Maße, dass für das so gewonnene Lebensmittel die Definition von „Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs“ gem. Artikel 2 Buchstabe o) der Verordnung (EG) 852/2004 nicht mehr gilt, so fällt dieses Erzeugnis in diese Ausnahme zur Zulassung.
z. B. Streichfette, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch Pflanzenfett ersetzt wurde.
Käse, dem Kräuter beigemengt werden, oder Joghurt, dem Früchte beigemengt werden, sind nach wie vor Milcherzeugnisse, deren Herstellung der Verordnung (EG) 853/2004 unterliegt!

Internethandel:

Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Bestellung der Ware erfolgt online über eine Homepage und
  • die Auslieferung erfolgt mit Paketdienst.

Demnach dürfen Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

Keine Zulassungspflicht entsteht demnach in folgenden Fällen:

  • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass eine Bestellung nicht möglich ist.
  • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch persönlich, z. B. mit dem LKW/Transporter des eigenen Unternehmens und innerhalb Österreichs.
  • Die Bestellung erfolgt persönlich, per Telefon oder Email. Die Auslieferung mit Paketdienst.

Die Zulassung ist vor Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeit schriftlich zu beantragen und hat (gemäß Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung) folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Adresse des Unternehmens/Betriebes.
  2. Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen).
  3. Betriebsverantwortlichkeit gemäß § 9 VStG: Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
  4. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
  5. Plan (Skizze): über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
  6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses:
    Ersichtlich zu machen, sind wesentliche Einrichtungsmerkmale wie Handwaschbecken, Desinfektionseinrichtungen, Hygieneschleusen, Personalräume, Umkleideräume, … sowie die reinen und unreinen Bereiche des Betriebes.
  7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
  8. Angaben zur Wasserversorgung: mit Hinweis, ob ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung besteht, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
  9. Reinigungs- und Desinfektionsplan.
  10. Schädlingsbekämpfungsplan.
  11. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
  12. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
  13. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Vertrag mit einem zugelassenen Entsorger).
  14. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG [Europäische Gemeinschaft]) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU [Europäische Union] oder EWR [Europäischer Wirtschaftsraum] -Staaten.

Nach amtlicher Prüfung und einer Kontrolle vor Ort kann dem Betrieb die Zulassung erteilt und eine Zulassungsnummer (Identitätskennzeichen) zugeteilt werden.

Formular

  • Lebensmittelbetrieb – Milch-Zulassung (SGD-ESV/E-48)

    Antrag auf Zulassung / Antrag auf Änderung oder Erweiterung

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