Rechtliche Einordnung
Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO); mit Sonderregelung in § 88a StVO.
Verhaltenspflichten
Grundsätzlich wie für Fußgänger, spezifisches Gefährdungs- und Behinderungsverbot, Anpassung der Geschwindigkeit an Fußgänger;
Auf Radfahranlagen wie für Radfahrer.
Zulässige Verkehrsflächen
Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Spielstraßen, Rollschuhstraßen, Radfahranlagen (ausgenommen Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen außerhalb des Ortsgebietes).
Weiterführende Informationen