Rechtliche Einordnung:
Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO).
Verhaltenspflichten:
Wie für Fußgänger, zum Beispiel: Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; zusätzlich Gefährdungs- und Behinderungsverbot.
Zulässige Verkehrsflächen:
Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, kombinierte Geh- und Radwege, Wohnstraßen, Spielstraßen, Fußgängerzonen.
Weiterführende Informationen