- Rechtliche Einordnung: Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO).
- Verhaltenspflichten: Wie für Fußgänger, zum Beispiel: Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; zusätzlich Gefährdungs- und Behinderungsverbot.
- Zulässige Verkehrsflächen: Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, kombinierte Geh- und Radwege, Wohnstraßen, Spielstraßen, Fußgängerzonen.
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