Skate-, Snake- und Kickboards

Dieses fahrzeugähnliche Spielzeug ist erlaubt auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, kombinierten Geh- und Radwegen, Wohnstraßen, Spielstraßen und in Fußgängerzonen.

  • Rechtliche Einordnung: Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO). 
  • Verhaltenspflichten: Wie für Fußgänger, zum Beispiel: Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; zusätzlich Gefährdungs- und Behinderungsverbot.
  • Zulässige Verkehrsflächen: Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, kombinierte Geh- und Radwege, Wohnstraßen, Spielstraßen, Fußgängerzonen.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: