Roll-Ski

Roll-Ski sind zulässig auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, Straßenbanketten, kombinierten Geh- und Radwegen, Wohnstraßen, Spielstraßen und in Fußgängerzonen.

 

Rechtliche Einordnung
Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn, bestimmte Kleinfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) bzw. ähnliche Bewegungsmittel iSd § 88 Abs 1 und 2 StVO. 
 
Verhaltenspflichten
Wie für Fußgänger, zum Beispiel: Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; zusätzlich Gefährdungs- und Behinderungsverbot.


Zulässige Verkehrsflächen
Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, Straßenbankette, kombinierte Geh- und Radwege, Wohnstraßen, Spielstraßen, Fußgängerzonen;
Bei Bewilligung nach § 82 StVO auch andere Fahrbahnen.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: