Rechtliche Einordnung
Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn, bestimmte Kleinfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) bzw. ähnliche Bewegungsmittel iSd § 88 Abs 1 und 2 StVO.
Verhaltenspflichten
Wie für Fußgänger, zum Beispiel: Verbot des überraschenden Betretens der Fahrbahn; zusätzlich Gefährdungs- und Behinderungsverbot.
Zulässige Verkehrsflächen
Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, Straßenbankette, kombinierte Geh- und Radwege, Wohnstraßen, Spielstraßen, Fußgängerzonen;
Bei Bewilligung nach § 82 StVO auch andere Fahrbahnen.
Weiterführende Informationen