I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Vom neuen Mehrweggebot betroffen sind Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen ausgegeben und/oder Getränke ausgeschenkt werden und die gleichzeitig von mehr als 300 Personen besucht werden können.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren; relevant sind die insgesamt erwarteten Besucherinnen und Besucher.
Die Zuständigkeit richtet sich alleine nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und ist abhängig vom Gesamtfassungsvermögen der Veranstaltungsstätte (vgl. § 14 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):
- bis 2.500 Personen -> Gemeinde
- über 2.500 Personen -> Bezirkshauptmannschaft (BH) bzw. Magistrat
- für Veranstaltungen, die sich über mehrere politische Bezirke erstrecken und Tourneebetriebe -> Amt der Oö. Landesregierung/Direktion für Inneres und Kommunales (IKD)
Das Mehrweggebot ist von der jeweils zuständigen Veranstaltungsbehörde mitzuvollziehen.
Ja. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nicht dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegen (vgl. § 1 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz).
Im Zweifelsfall bitte bei der jeweils zuständigen Veranstaltungsbehörde oder beim Amt der Oö. Landesregierung/Direktion für Inneres und Kommunales (IKD) als Aufsichtsbehörde nachfragen.
Die Frage, ob der Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes für einzelne Veranstaltungen erfüllt ist (und somit das Mehrweggebot gilt), ist jeweils von der zuständigen Veranstaltungsbehörde zu beurteilen bzw. mit dieser abzuklären.
Vom Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 Z 5) sind ausgenommen: „Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z.B. Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen“.
Werden im Zusammenhang mit Ausstellungen oder Messen weitere, als eigene Veranstaltungen zu qualifizierende Events (z.B. Live-Konzerte/Musikveranstaltungen, Zeltfest) abgewickelt, die in den Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes fallen, so ist für diese das Mehrweggebot zu beachten.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren; relevant sind die insgesamt erwarteten Besucherinnen und Besucher.
Das Mehrweggebot gilt ab 300 Personen. Ab 2.500 teilnehmenden Personen ist ein Abfallkonzept zu erstellen.
Beispiel:
Die örtliche Freiwillige Feuerwehr veranstaltet ein Zeltfest von Freitag bis Sonntag. Am Freitag werden 600 und Samstag und Sonntag jeweils 1.000 Besucherinnen und Besucher erwartet. Es handelt sich um eine mehrtägige Veranstaltung desselben Veranstalters. Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist daher aufzusummieren und beträgt 2.600. Es ist ein Abfallkonzept zu erstellen – Personengrenze von 2.500 überschritten.
a) Straßenrennen, Rallyes
Bei einer Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten (z.B. Rennen/Rallye) ist die Summe der Personen, die an den einzelnen Veranstaltungsorten gleichzeitig anwesend sein können, für die Frage der Anwendbarkeit des Mehrweggebots und der Vorlage eines Abfallkonzeptes relevant.
b) Tournee-Veranstaltungen
Aus veranstaltungsrechtlicher Sicht sind Tournee-Veranstaltungen, die über mehrere Wochen stattfinden (z.B. Theateraufführungen mit Shows und Dinner, jedoch in unterschiedlichen Veranstaltungshäusern mit unterschiedlichen Personenanzahlen) Einzelveranstaltungen, die in einem Bescheid zusammengefasst werden. Die Personengrenzen werden für jeden Termin einzeln betrachtet.
c) Öffentlich zugängliche Veranstaltungen (z.B. Straßenfest, Stadtfest)
Wenn bei (derartigen) Veranstaltungen die ortsansässige Gastronomie im Rahmen ihrer genehmigten Betriebsstätten ausschenkt, ist diese nicht an das Mehrweggebot gebunden.
Nein, auch diese unterliegen grundsätzlich dem Mehrweggebot. Im Gesetz ist keine Ausnahme vorgesehen.
Das Mehrweggebot gilt – nach der allgemeinen Regel – für gemeinnützige Veranstaltungen nur dann nicht, wenn weniger als 300 Personen erwartet werden oder die konkrete Veranstaltung nicht dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegt (siehe Frage 3).
Gem. § 6 Abs. 1 Z 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegen Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, einer bloßen Meldepflicht. Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist in § 9 Veranstaltungssicherheitsgesetz geregelt. Durch die Novelle des Oö. AWG 2009 wird nicht in bestehende Veranstaltungsstättenbewilligungen eingegriffen.
Da diese Veranstaltungen jedoch in bewilligten Veranstaltungsstätten im Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes liegen, ist das Mehrweggebot gem. § 4a Oö. AWG 2009 anwendbar. Das bedeutet, dass das Mehrweggebot bei der Durchführung der Veranstaltung zu berücksichtigen ist und der Meldung einer Veranstaltung mit über 2.500 Teilnehmer/-innen ein Abfallkonzept anzuschließen ist.
Nach Absprache mit der Behörde ist es möglich, ein allgemeines Abfallkonzept zu erstellen, das auf die üblicherweise in der Veranstaltungsstätte stattfindenden Veranstaltungen anwendbar ist. In diesem Fall müsste nicht für jede stattfindende Veranstaltung ein gesondertes Konzept erstellt werden.
Eine Neubewilligung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich.
II. Einkauf von Getränken
Im Oö. AWG ist ein (100%-iges) Mehrweggebot festgelegt. In den Erläuterungen ist dezidiert angeführt, dass das Mehrweggebot für Getränkekategorien gilt. Somit kann vom Veranstalter nicht argumentiert werden, dass seine bevorzugte Marke nur in Einweg erhältlich ist, wenn es in dieser Getränkekategorie ein Mehrwegangebot in OÖ gibt.
Sofern ein Getränk im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich ist, muss der Veranstalter auf eine Marke mit entsprechendem Angebot zurückgreifen.
Im Einzelfall wäre abzuwägen: Wenn bei einer Veranstaltung der kulinarische Aspekt (also z.B. die Verkostung von unterschiedlichsten Weinen) der zentrale Veranstaltungszweck ist, kann dies eine Ausnahme darstellen und der Bezug der Weine in Einwegflaschen erfolgen.
Im Zweifelsfall bitte mit der jeweils zuständigen Veranstaltungsbehörde bzw. im Rahmen der Prüfung des Abfallkonzeptes abklären.
Wenn man als Veranstalter z.B. Getränke aus 2L-Gebinden beziehen möchte, es diese aber nur in Einweggebinden gibt, stellt sich für manche die Frage, ob dann die nächstgrößere Gebindegröße bezogen werden muss, z.B. Einkauf von Fässern, wo auch noch extra Equipment (Durchlaufkühler, etc.) angeschafft werden muss.
Es gilt Folgendes: Der Bezug der Getränkegebinde ist im Verhältnis zur Größe der Veranstaltung zu setzen. Es wird damit keine Verpflichtung ausgelöst, nicht benötigte Fassware einzukaufen, weil damit die Gefahr bestehen würde, vermeidbare Lebensmittelabfälle mutwillig zu provozieren. Zu prüfen wäre, ob die bezogenen Getränke nicht auch in Mehrwegflaschen einer vergleichbaren Größe bezogen werden können.
III. Ausgabe von Getränken/Speisen
Ja, das Gesetz sieht vor, dass der Veranstalter oder die Veranstalterin „Getränke nur in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben“ hat.
Auch Getränke aus Einweggebinden müssen daher bei der Ausgabe in Mehrweggebinde umgefüllt werden. Dies gilt für PET-Flaschen (Soft-Drinks, Mineralwasser, Säfte, etc.), Getränkedosen (Bsp. Energy-Getränke, Soft-Drinks, …), Einwegglasflaschen (Bsp. Seiterl-Flaschen) und andere Einweggebinde.
Ja, das Gesetz sieht Ausnahmen bei Sicherheitsbedenken vor. Wenn die Veranstaltungsbehörde aufgrund von Sicherheitsbedenken die Ausgabe z.B. von Mehrweg-Glasgebinden (Flaschen, Gläser) für Getränke generell untersagt, müssen als Ersatz Mehrweg-Kunststoffgebinde (wie Becher) eingesetzt werden.
Nur wenn auch diese Mehrweg-Kunststoffgebinde untersagt sind, können (Einweg- oder Mehr¬weg-)Gebinde aus nachwachsenden Rohstoffen wie z.B. Pappe/Karton (ohne Kunststoff-Beschichtungen) bei Getränken zum Einsatz kommen.
Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten (siehe auch Frage 18. und 19.).
Eine Sonderregelung gibt es für 2cl Einweggebinde (siehe Frage 17).
Spirituosen in 2 cl-Einweg-Glasgebinden, aus denen Getränke üblicherweise direkt konsumiert werden, können im Sinne der Abfallvermeidung ausgegeben werden, wenn die getrennte Erfassung der Gebinde sichergestellt ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Muster-Abfallkonzept.
Hinweis: Bei der Herstellung von Mischgetränken hat die Ausgabe jedoch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Mehrweggebinden zu erfolgen. Für die anfallenden Abfälle ist weiters eine getrennte Erfassung sicherzustellen (z.B. Möglichkeit der Rückgabe an der Ausschank).
Die Definition der „nachwachsenden Rohstoffe“ im Gesetz bezieht sich auf Materialien wie Karton, unbeschichtetes Papier, Holz oder Palmblätter und ist in Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt auszulegen (kurz: „Single Use Plastics-Directive“ oder „SUP-RL“).
Bio-basierte und/oder kompostierbare Kunststoffe inkl. PLA-Kunststoffe (aus Maisstärke) sind nicht erfasst und entsprechen daher nicht der Definition für nachwachsende Rohstoffe.
Die Verwendung von Gebinden (Bechern), Geschirr und Besteck aus nachwachsenden Rohstoffen in Mehrweg-Ausführung ist immer zulässig.
Geschirr und Besteck aus nachwachsenden Rohstoffen in Einweg-Ausführung kann grundsätzlich nur zur Ausgabe von Speisen verwendet werden (gilt als „abfallrechtlich gleichzuhaltende Form“). Zusätzlich können Gebinde (Becher) aus nachwachsenden Rohstoffen in Einweg-Ausführung zur Ausgabe von Getränken dann verwendet werden, wenn aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweg-Bechern (sowohl aus Glas als auch aus Kunststoff) nicht möglich ist.
ACHTUNG: Bei Bechern müssten sicherheitsrechtliche Gründe sowohl gegen den Einsatz von Mehrweg-Bechern aus Glas als auch als Kunststoff sprechen – nur dann wäre der Einsatz von Einweg-Bechern aus nachwachsenden Rohstoffen begründbar.
Das Oö. AWG kennt keine Ausnahme für bestimmte Getränkekategorien wie z.B. Wein, somit gilt auch für Wein, dass die Ausgabe in Mehrweggebinden (wie z.B. Gläsern, Krügen) erfolgen muss. Eine Umfüllung muss unter Umständen dann nicht erfolgen, wenn der Weinhändler seine Flaschen als Mehrweg-Pfandflaschen führt.
Dies ist im Einzelfall mit der Behörde bzw. im Rahmen der Prüfung des Abfallkonzeptes abzuklären.
Restbestände an Einwegbechern dürfen (derzeit noch) aufgebraucht werden, wenn deren Vorhandensein plausibel begründet wird.
Im Jahr 2023 ist dies nur mehr dann zulässig, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Es müssen daher z.B. Rechnungen über die Beschaffung vor 2022 (Inkrafttreten der Oö. AWG-Novelle) und eine Auflistung des bisherigen Verbrauchs vorgelegt werden.
Darüber hinaus können Einwegbecher noch bei Veranstaltungen, die nicht unter das Mehrweggebot fallen, aufgebraucht werden (z.B. unter 300 Teilnehmende, Ausnahme vom Veranstaltungssicherheitsgesetz).
IV. Abfallkonzept
Bei der Erstellung des Abfallkonzeptes sollte das jeweils aktuelle Muster (siehe Link) verwendet werden. Grundsätzlich ist gedacht, dass das Abfallkonzept in Form des ausgefüllten Formulars plus planlicher Darstellung des Geländes mit Angaben zum Abfallsammelsystem gleichzeitig mit der Veranstaltungsanzeige an die zuständige Veranstaltungsbehörde übermittelt wird.
Die Veranstaltungsbehörde leitet dieses dann zur Prüfung an die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung (us.post@ooe.gv.at) weiter. Das Prüfergebnis wird dem Veranstalter und der Veranstaltungsbehörde in einem an beide adressierten Schreiben bzw. E-Mail mitgeteilt.
Weiterführende Informationen
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Muster-Abfallkonzept für Veranstaltungen
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Vorlage für ein Abfallkonzept für Veranstaltungen (verpflichtend für Veranstaltungen gem. Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ab 2.500 Personen)
Wenn für eine Veranstaltung bereits ein positiv geprüftes Abfallkonzept vorliegt und sich die wesentlichen Parameter für die Beurteilung (Ort der Veranstaltung, Anzahl der Gäste, Ablauf der Veranstaltung, Einkauf & Ausgabe von Getränken bzw. Speisen) nicht geändert haben, kann im Falle einer wiederkehrenden Veranstaltung auf das bestehende Abfallkonzept verwiesen werden.
Nach Ablauf von 3 Jahren oder bei wesentlich veränderten Rahmenbedingungen ist jedenfalls ein neues bzw. überarbeitetes Abfallkonzept zur Prüfung vorzulegen.
V. Sonstiges
Aufgrund der Kompetenzverteilung nach dem Bundes-Verfassungsgesetz kann die oberösterreichische Landesregierung im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle und im Veranstaltungswesen nur Regelungen treffen, die im Bundesland Oberösterreich Geltung haben.
Es gibt jedoch vergleichbare Regelungen zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in den Landes-Abfallwirtschaftsgesetzen der Länder Salzburg und Wien. Diese Regelungen stellen einen Beitrag zu den bundesweiten Bestrebungen, das Abfallaufkommen zu reduzieren, dar.
Grundsätzlich ist diese Frage veranstaltungsbezogen zu beantworten. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin muss betreffend Mülltrennung überlegen, welche Art von Abfällen überhaupt anfallen können; dabei sind nicht nur die ausgegebenen Getränke und Speisen, sondern auch allfällige von Besuchern/Besucherinnen mitgebrachte Gebinde für Getränke/Essen zu berücksichtigten.
Im Abfallkonzept sind u.a. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und getrennten Sammlung und Behandlung zu beschreiben (vgl. § 4a Abs. 4 Z 3 Oö. AWG 2009). Das Abfallkonzept hat auch organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften zu enthalten. Das ist insbesondere die Information der Veranstaltungsteilnehmerinnen bzw. -teilnehmer über die ordnungsgemäße Abfalltrennung -> z.B. mittels Beschilderung, Ersichtlichmachen von Müllsammelinseln udgl.
Bei der Veranstaltung sind unterschiedliche Behältnisse für die einzelnen Fraktionen, die anfallen können, aufzustellen (Restmüll, Altpapier, Plastik, ...).
Hinweis: Die Pflicht zur getrennten Sammlung ergibt sich aus Bundes-AWG 2002 (§ 28b) für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, und Bioabfälle und auch aus dem Oö. AWG 2009 (§ 9) und gilt daher allgemein, insbesondere auch für die bei der Ausgabe anfallenden Abfälle.