Für die Ausübung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten und in Gebieten, die als Jagdanschluss oder als Jagdeinschluss festgestellt wurden, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des Eigenjagdgebiets, in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet die Pächterin oder der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechts, eine Jagdabgabe in der Höhe von 30 Prozent des Jagdwerts zu entrichten. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht verpachtet, ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die Jagdgenossenschaft verpflichtet.
Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung