LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Bescheid
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 20. Dezember 2005, Agrar20-951-2005, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 49, GB. 00000 X, bestehend aus den im Kauf- und Leibrentenvertrag vom 2. August 2005 im Bereich Grünland und Dorfgebiet bestehenden Grundstücken, durch Frau A. an Herrn B. auf Grund des Kauf- und Leibrentenvertrages vom 2. August 2005, grundverkehrsbehördlich mit der Auflage genehmigt, dass der Erwerber einen einschlägigen Fachschullehrgang, in welchem Grundkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft vermittelt werden – Facharbeiterkurs – an einer landwirtschaftlichen Fachschule in Oberösterreich, zu absolvieren hat. Der positive Abschluss dieses Lehrgangs ist bis längstens 30. Juli 2007 durch Vorlage des Abschlusszeugnisses der Bezirksgrundverkehrskommission N. nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richten sich im Bereich der erteilten Auflage die Berufungen der Vertragsparteien Herr B. und Frau A., beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Bereich der Auflage dahin abgeändert, dass dem Rechtserwerber Herrn B. die Auflage erteilt wird, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.
Im Übrigen bleibt der Bescheid als unangefochten unberührt.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. wie im Spruch ersichtlich, die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch Frau A. an Herrn B. grundverkehrsbehördlich mit der im Spruch ersichtlichen Auflage genehmigt. Gegen die Auflage richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien, mit welchen sie die Aufhebung der Auflage als unangemessen überzogen, zuletzt geradezu als rechtswidrig ansehen.
Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F. kann die Behörde eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes geschützten Interessen notwendig ist; insbesondere kann die Behörde die Genehmigung unter der Auflage erteilen, dass der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungszweck zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Für die Erfüllung der Auflage ist von der Behörde eine angemessene Frist zu setzen.
Ausgehend davon, dass der Erwerber Herr B. in der Niederschrift vom 16.11.2005 vor der Bezirksgrundverkehrsbehörde N. erklärt hat, dass er bereit sei, sich die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen von Kursen und Selbststudium anzueignen, hat die Bezirksgrundverkehrsbehörde N. die oben angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz grundsätzlich richtig angewendet. Es war daher auch logisch, bei der erklärten Bereitschaft des Erwerbers, einen für die landwirtschaftliche Ausbildung erforderlichen Fachkurs als Auflage zu erteilen. Zutreffend ist die Erstbehörde auch unter Anlehnung an die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F. vorgegangen, wonach eine land- und forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung jedenfalls entsprechende Voraussetzungen für die Annahme einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung einer Land- und Forstwirtschaft nach sich zieht.
Nunmehr erklärt aber der Rechtserwerber Herr B. in der Berufungsschrift und auch bei seiner Vernehmung vor der Landesgrundverkehrskommission, dass er in erster Linie weiterhin daran denke, Pachtverträge hinsichtlich der erworbenen Flächen aufrecht zu erhalten und nur für den Fall, dass er keine geeigneten Pächter finde, müsse er an andere Bewirtschaftungsformen denken. Dabei denke er in erster Linie an den Einsatz eines Maschinenringes oder an einen Bearbeitungsvertrag durch einen benachbarten Landwirt oder eine Selbstbewirtschaftung unter fachmännischer Anleitung eines Landwirtes in der Nähe oder des bereits im Verfahren angeführten Professors Dr. E..
Jedenfalls wisse er derzeit keineswegs, ob er jemals diese Liegenschaften selbst bewirtschaften werde, weil er in erster Linie nach wie vor eine langfristige Verpachtung anstrebe.
Es sei ihm jedenfalls der Besuch eines Kurses, wie in der Auflage vorgesehen, auf Grund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit keinesfalls möglich und er könne in der angeführten Frist diese Berufsausbildung keinesfalls vorweisen und bringt weiters vor, dass er eine forstwirtschaftliche Ausbildung nicht benötige, weil es sich nur um Grünlandflächen handle.
Grundsätzlich ist auch dem Vorbringen des Berufungswerbers Herr B. insofern beizupflichten, dass eine landwirtschaftliche Ausbildung dann keinesfalls erforderlich wäre, wenn die von ihm angestrebte Verpachtung über lange Zeit bewerkstelligbar sein wird.
Es ist daher von einer allgemeinen Auflage einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes – übrigens auch in Übereinstimmung mit der EuGH-Judikatur – auszugehen, welche von der Verpachtung über Bewirtschaftung durch Maschinenring oder über Anleitung eines fachkundigen Landwirtes oder Beratung durch einen Professor und vieles andere mehr, enthalten ist. Jedenfalls ist in dieser Auflage auch enthalten, dass bei einer Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber Herrn B. gewisse Nachweise über Kenntnisse von der Erstinstanz im Rahmen der nun gegebenen Auflage durchaus verlangt werden können.
Jedenfalls ist eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft durch Erteilung der nunmehr formulierten Auflage in Übereinstimmung auch mit dem Rechtserwerber gesichert und kann die Erstbehörde die Überwachung dieser Weisung auch ohne besonderen Aufwand durchführen.
Es ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden und der Berufung teilweise Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr