LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Bescheid
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2005, Agrar20-128-2005, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. 1813/8 aus der Liegenschaft EZ. 61 GB. 00000 X, durch Frau A. an Herrn B. und Frau C. auf Grund des Kaufvertrages vom 13. Oktober 2004, nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen der Erwerber Herr B. und Frau C. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. XY.
Gemäß § 58 AVG. ergeht herüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 i.d.g.F.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Teilgrundstück Nr. 1813/8 im Ausmaß von 1.362 m² aus dem Grundstück Nr. 1813/1 LN der Liegenschaft EZ. 61 KG. X durch Frau A. an Herrn B. und Frau C., grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, weil die Käufer keine sonstigen land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke besitzen und die gegenständliche Teilfläche zur Pferdehaltung und als Weide nutzen wollen. Das verfahrensgegenständliche Teilgrundstück in der Fläche von 1.362 m² wird aus dem Bestand des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes der Verkäuferin im Ausmaß von rund 19 ha genommen. Die Flächen sind derzeit zum Großteil verpachtet.
Die Gemeinde H. spricht sich gegen die Genehmigung der gegenständlichen Eigentumsübertragung aus, weil sich die verfahrensgegenständliche Teilfläche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Grünland – Vorbehaltsfläche Sportfläche" befindet, und es sei die Errichtung eines Badeteiches auf dem Grundstück Nr. 1813/1 geplant und es würde die von den Käufern realisierte hobbymäßige Pferdehaltung auf einem Teil dieses Grundstücks diesem Projekt hinderlich sein.
Es käme nach dem Vertragswillen zur Schaffung einer kleinstlandwirtschaftlichen Besitzfläche, auf der eine hobbymäßige Pferdehaltung betrieben werden soll.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid richten sich die Berufungen der Rechtserwerber, welche die Genehmigung des Rechtsgeschäftes anstreben. Sie führen im Wesentlichen aus, dass derzeit die vertragsgegenständliche Grünlandfläche als Kuhweide genützt wird und sie verweisen im Wesentlichen auf die vom EuGH garantierte Investitions- und Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Berufungsschrift und den darin enthaltenen Ausführungen ist zu entgegnen, dass zwar die Kapitalverkehrsfreiheit auch eine Immobilieninvestitionsfreiheit nach sich zieht, woraus sich aber keinesfalls das Recht ableitet, aus bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzen Kleinflächen abzutrennen, um darauf eine hobbymäßige Pferdehaltung zu betreiben. Es macht keinen Sinn, einen hobbymäßigen Pferdebetrieb mit einer Fläche von 1.362 m² zu begründen, weil für eine hobbymäßige Landwirtschaft auch keine landwirtschaftlichen Gebäude zulässig sein werden, was allerdings nicht Aufgabe der Grundverkehrsbehörden ist.
Es macht tatsächlich strukturpolitisch keinerlei Sinn und steht daher auch nicht unter dem Reglement der Kapitalverkehrsfreiheit des Artikel 56 EG., kleinste landwirtschaftliche Besitzverhältnisse neu zu schaffen, zumal darauf auch nicht ein landwirtschaftlicher Tätigkeitszweig entfaltet werden soll. Bei Immobilieninvestitionen im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit ist nämlich zusätzlich gefordert, dass solche erworbene land- und forstwirtschaftlichen Flächen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs zugeführt werden, was nach Lage dieses Falles keineswegs gegeben sein wird.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr