Landesgrundverkehrskommission
beim Amt der Oö. Landesregierung
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Bescheid
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 20.12.2004, Agrar20-177-2004, die Übertragung des Eigentumsrechtes an 455/10.000 Anteilen am Grundstück Nr. 1xx/4 (Wohnungseigentum W Top 19 des Hauses Y-weg 1-3) der Liegenschaft EZ. 2xx, KG. X., durch Herrn F. an Herrn und Frau S., bosnische Staatsangehörige, auf Grund des Kaufvertrages vom 30.9.2004, grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Marktgemeinde X.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der geltenden Fassung.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die Übertragung des Eigentumsrechts an der im Spruch ersichtlichen Eigentumswohnung grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung genehmigt, weil entgegen der negativen Stellungnahme der Marktgemeinde X., nur der Ausländeranteil an der gegenständlichen Liegenschaft hoch ist, der Ausländeranteil im Marktgemeindegebiet etwa 4,6 % und im gesamten Bezirk N. etwa 6,7 % beträgt. Den Rechtserwerbern wurde mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung bereits die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert, wobei die Rechtserwerber lediglich den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bosnisch-herzegowinischen Staatsverband erbringen müssen. Die Rechtserwerber haben bereits in Österreich die Pflichtschule absolviert und sind hinreichend integriert. Sozialpolitische Interessen liegen nicht vor, welche die Versagung der beantragten Genehmigung begründen sollten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Marktgemeinde X. mit dem Antrag, die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht an Ausländer sondern an Österreicher zu verkaufen, da in der gegenständlichen Liegenschaft der Ausländeranteil bereits erhöht ist und ein ausgewogenes Aufteilungsverhältnis von Wohnungen mit Ausländern und Österreichern gegeben sein soll um von vornherein Spannungen, Diskriminierungen und dergleichen, zwischen den verschiedenen Volksgruppen zu vermeiden. Die Rechtserwerber haben bislang keine Schritte zum Ausscheiden aus dem bosnisch-herzegowinischen Staatsverband getroffen, sodass sie als Ausländer zu werten sind.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Der Berufungsschrift der Marktgemeinde X. ist zu entgegnen, dass neben den im angefochtenen Bescheid angeführten Ausländeranteilen in X. von etwa 4,6 % und im Bezirk N. von etwa 6,7 % der für die gegenständliche Liegenschaft ermittelte Ausländeranteil von 30 % weiter zu hinterfragen ist. Die gegenständliche Eigentumswohnungsanlage Y-weg 1-3 weist offenbar 21 Wohneinheiten auf, von denen bisher lediglich zwei Wohneinheiten an Bosnier übertragen wurden und zwar Top 15 an eine Personengruppe D., wobei insgesamt vier Personen in dieser Wohnung Aufenthalt haben. Eine weitere Wohneinheit Top 13 ist an die Personengruppe C. mit ebenfalls vier Personen übertragen worden. Die gegenständliche Wohnung Top 19 soll nun an eine dritte bosnische Personengruppe übertragen werden, wobei angeblich drei Personen in die Wohnung einziehen würden. Von insgesamt 33 Bewohnern sind 20 Bewohner Österreicher, drei Bewohner EU-Ausländer und 10 Personen Bosnier, wobei es allenfalls auch 11 sein können, wenn bei den Rechtserwerbern drei Personen einziehen. Dies ist aber der Anteil der Ausländer, welche sich in der Wohnanlage aufhalten, wobei hinsichtlich der Eigentumsanteile von 21 Wohneinheiten selbst bei Bewilligung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes nur drei Wohneinheiten an Bosnier übertragen wurden.
Aus dieser Darstellung kann eine Überfremdung der gegenständlichen Wohnanlage trotz der gegenteiligen Befürchtungen der Marktgemeinde X. nicht gesehen werden, zumal bei den durchgeführten Erhebungen den Rechtserwerbern eine gute Integration bescheinigt wird, sie haben bereits in Österreich die Pflichtschule besucht, gehen einer Beschäftigung nach und sind insgesamt keinerlei nachteilige Erhebungsergebnisse hervorgekommen. Außerdem werden die Rechtserwerber in nächster Zeit tatsächlich die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, zumal die Organisation der Rücklegung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft an Reiseeinschränkungen durch die Schwangerschaft der Frau S. gescheitert ist.
Die aufgezeigten Bedenken der Berufungswerberin, Marktgemeinde X., sind somit nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der Erstbehörde zu entkräften, wonach kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht beeinträchtigt werden.
Der Berufung muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr