Agrar-900.514/7-2006-IV/Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar 900.514/7 2006 IV/Rt/Ti

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10. Mai 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. Februar 2006, Agrar-20-60-2006, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. ..0 Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., bestehend aus den Grundstücken Nr. 3531, 3537 und .220 im Ausmaß von 3,3877 ha durch die Übergeber Herrn J. A. und Frau A. A., an Herrn F. B. und Frau E. A., als Übernehmer auf Grund des Übergabsvertrags vom 17. Februar 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, vertreten durch Herrn Dr. H., öffentlicher Notar.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :


Den Berufungen wird   F o l g e    g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. 3531, 3537 und .220 der Liegenschaft EZ. ..0 Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., durch Herrn J. A. und Frau A. A., als Übergeber an Herrn F. B. und Frau E. A., als Übernehmer auf Grund des Übergabsvertrages vom 17. Februar 2006 genehmigt wird.


Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau E. A. und Herr F. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. ..0, GB. X. durch die Übergeber Herrn J. und Frau A. A. an die Übernehmer Herrn F. B. und Frau E. A. im Wesentlichen nicht genehmigt, weil beide Liegenschaften der Übergeber ein land- und forstwirtschaftliches Flächenausmaß von etwa 24,5 ha ausmachen, wobei eine Teilfläche im Ausmaß von 3,4 ha abgetrennt werden soll, wodurch eine Zerstückelung eines land- und forstwirtschaftlichen einheitlichen Betriebes und die Schaffung eines nicht lebensfähigen Kleinstbetriebes erfolgen soll.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, vertreten durch Herrn Dr. H.., öffentlicher Notar, mit welchen im Wesentlichen die Bewilligung der Eigentumsübertragung angestrebt wird.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung der Vertragsurkunden, Ausdrucke DORIS-Online-Landkarte, Stellungnahme der Marktgemeinde X. vom 28. März 2006 und vom 4. 4.2006, weiters Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 7. April 2006, ergänzt.

Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Grundverkehrsverfahrens J. und A. A. sowie R. und G. A. betreffend die Liegenschaft EZ. .1  KG. 00000 Y..

Daraus ergeben sich übereinstimmend im Wesentlichen die schon von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Ergänzend ist aus den übereinstimmenden Beweisergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens zusätzlich festzustellen, dass die Liegenschaft EZ. ..0 KG. 00000 X. im Ausmaß von 3,3877 ha das Elternhaus der Mitübergeberin A. A. ist und von den nunmehrigen Übergebern mit Kaufvertrag vom 28. Jänner 1978 gekauft wurde, bislang aber als eigene Einlagezahl in der EZ. ..0 KG. 00000 X. im Grundbuch geführt wurde. Allerdings wurde diese zugekaufte Landwirtschaft gemeinsam mit der eigenen Landwirtschaft in XY. bewirtschaftet. Beide Liegenschaften wurden aber von den Übergebern im Nebenerwerb bewirtschaftet.

Beide Liegenschaften sollen weiterhin zur Bewirtschaftung Frau A. A. auf die Dauer von fünf Jahren bis zur Erreichung der Alterspension überlassen werden, wobei die Übernehmer Herr R. A. und Frau G. A. auf Grund ihres beruflichen Engagements die landwirtschaftlichen Nutzflächen sodann verpachten werden, während sie die forstwirtschaftlichen Nutzflächen selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werden, wozu sie auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit und Abstammung durchaus in der Lage sein werden.

Die zugekaufte Landwirtschaft (Elternhaus der A. A.) verfügt über eine eigene Hofstelle, welche bis zum Jahr 1993 auch ständig bewohnt war. Seit dem Jahr 1993 ist die Hofstelle leer stehend und unbewohnt. Das gesamte Grundausmaß von 3,3877 ha ist um die Hofstelle vollständig arrondiert.

Die Übernehmer der Liegenschaft EZ. ..0 KG. 00000 X. sind als Angestellte bzw. Installateur hauptberuflich tätig, werden aber nach Erreichung der Pension durch Frau A. A. die Liegenschaft selbst ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Übernehmer denken an eine extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, etwa in Form der Haltung von Schafen oder Wildtieren. Beide Übernehmer bringen nach Erhebungen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich – Bezirksbauernkammer N., landwirtschaftliche Erfahrung aus ihren elterlichen Betrieben mit. Die Liegenschaften sind voneinander etwa 2 km entfernt.


In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Grundsätzlich ist der Argumentation im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass die Trennung von landwirtschaftlichen Flächen bei einheitlicher Bewirtschaftung eine Schwächung der landwirtschaftlichen Struktur darstelle.

Nach den besonderen Umständen dieses Falles liegen aber zusätzliche Umstände vor, welche bei entsprechender Berücksichtigung durchaus in der Lage sind, die gesamten Umstände dieses Falles anders zu beurteilen und sie führen auch tatsächlich zu einem anderen Ergebnis.

Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Elternhaus der Mitübergeberin A. A. im Jahr 1978 zugekauft wurde und bislang als eigene Einlage im Grundbuch belassen wurde, während die Bewirtschaftung gemeinsam mit der Stammliegenschaft im Nebenerwerb erfolgte. Strukturpolitisch scheint es aber von besonderer Bedeutung zu sein, dass die Hofstelle in X. stets bewohnt war, lediglich seit dem Jahr 1993 leer stand. Die Übernehmer Frau E. A. und Herr F. B. haben aber auf dieser Hofstelle seit 13.2.2006 ihren Hauptwohnsitz begründet und sind dort auch mit Hauptwohnsitz bereits gemeldet. Sie beabsichtigen dieses Haus aus- und umzubauen und dort ihren ständigen Wohnsitz zu nehmen. Da die Gründe rund um diese Hofstelle vollständig arrondiert sind, ist es auch geradezu selbstverständlich, dass sie selbst diese Gründe ordnungsgemäß bewirtschaften und sie haben ein entsprechendes Wirtschaftskonzept im Kopf, welches auch nach Ansicht der Bezirksbauernkammer vernünftig und umsetzbar erscheint. Die entsprechenden Kenntnisse für den landwirtschaftlichen Betrieb werden ihnen von der Bezirksbauernkammer N. bescheinigt.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass die Hofstelle in X. wieder bewohnt und zum ordentlichen Wohnsitz einer bäuerlichen Familie gemacht wird und von dort aus die dazugehörigen Liegenschaften auch ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, weil dies auch dem Effekt der Absiedelung durchaus günstig entgegenwirkt.

Andererseits stellt die Liegenschaft mit Hofstelle in XY. ebenso einen arrondierten und geschlossenen landwirtschaftlichen Besitz dar, wobei die Erwerber Herr R. A. und Frau G. A. einen außerlandwirtschaftlichen Beruf betreiben und dort sehr engagiert sind. Es liegt daher auf der Hand, dass sie die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Erreichung der Pension durch die Mitübergeberin Frau A. A. verpachten werden und die forstwirtschaftlichen Nutzflächen dann selbst ordnungsgemäß bewirtschaften werden.


Auch dieses Konzept wird von der Bezirksbauernkammer N. durchaus positiv bewertet.

Insgesamt sollen daher zwei geschlossene landwirtschaftliche Betriebe mit jeweils ständig bewohnter Hofstelle wieder entstehen, wie sie vor dem Zukauf im Jahr 1978 auch tatsächlich bestanden haben.

Berücksichtigt man diese besonderen Umstände dieses Falles und bewertet sie auch entsprechend den tatsächlichen Lebensumständen und stellt sie in die gegebenen strukturellen Rahmenbedingungen, so erscheint insgesamt kein Nachteil für die Landwirtschaftsstruktur in dieser Region, wenn nun mit vernünftigen Wirtschaftskonzepten und vor allem mit Begründung von Hauptwohnsitzen auf beiden Hofstellen die zwei landwirtschaftlichen Betriebe wieder ordnungsgemäß, allerdings jeweils selbständig weitergeführt werden.

Nach Ansicht der Landesgrundverkehrskommission ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles die Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebes in zwei Betriebe, wie sie bis 1978 selbständig bestanden haben, durchaus vertretbar und stellt keinen Nachteil für die land- und forstwirtschaftliche Struktur in der Region dar.

Den Berufungen ist daher Folge zu geben und die Übertragung des Eigentums lediglich an der Landwirtschaft X. an die Übernehmer Herrn F. B. und Frau E. A. gerechtfertigt.


Rechtsmittelbelehrung:


Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr