Agrar-900.516/12-2006-IV/Rt/Ti, Agrar-900.517/10-2006-IV/Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.516/12-2006-IV/Rt/Ti, Agrar-900.517/10-2006-IV/Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

10. Mai 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.2.2006, Agrar-20-62-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes durch Herrn T. A. und Frau I. A. , als Geschenkgeber auf Grund des Schenkungsvertrages mit Pflichtteilsverzicht vom 9. Jänner 2006,
1.) betreffend die Grundstücke Nr. 474 Wald, 601 Wald und 774 LN der EZ .7,  Grundbuch 00000 X. an Frau B. B. ,
2.) betreffend die Grundstücke Nr. 941 LN, 942 LN und 477 Wald der EZ. .7,  Grundbuch 00000 X. an Frau S. B. ,
nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerberinnen, vertreten durch Herrn Dr. N., öffentlicher Notar.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird   F o l g e    g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass auf Grund des Schenkungsvertrages mit Pflichtteilsverzicht vom 9. Jänner 2006 die Übertragung des Eigentumsrechtes durch Herrn T. A. und Frau I. A. ,

1.) betreffend die Grundstücke Nr. 474 Wald, 601 Wald, 774 LN der EZ. .7, Grundbuch 00000 X. an Frau B. B.,
2.) hinsichtlich der Grundstücke Nr. 941 LN, 942 LN und 477 Wald der EZ. .7, Grundbuch 00000 X. an Frau S. B.,

genehmigt wird.


Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Frau B. B. und Frau S. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von je 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2006, Agrar-20-62-2006, die auf Grund des Schenkungsvertrages mit Pflichtteilsverzicht vom 9. Jänner 2006 vorgesehene Übertragung von Grundstücken aus der EZ. .7 Grundbuch 00000 X. durch die Ehegatten Herrn T. und Frau I. A. betreffend die Grundstücke Nr. 474 Wald, 601 Wald und 774 LN an Frau B. B. und hinsichtlich der Grundstücke Nr. 941 LN, 942 LN und 477 Wald an Frau S. B. im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, dass es sich um eine Teilung eines bestehenden einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes handelt und somit eine Verschlechterung der Agrarstruktur einhergeht, welche den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 widerspricht.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Rechtserwerberinnen, vertreten durch Herrn Dr. N., mit welchem die Bewilligung der Eigentumsübertragungen angestrebt werden.

Den Berufungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Grundsätzlich ist der Begründung im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass durch die mit dem Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht vom 9. Jänner 2006 vorgesehene Realteilung des bestehenden einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes an insgesamt drei Töchter eine strukturschädliche Wirkung erzielt wird.

Zutreffend verweist aber die Berufungsschrift darauf, dass hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes der Geschenkgeber keine Hofstelle im Sinne eines Betriebsgebäudes gegeben ist, sondern die seinerzeitige Hofstelle im Zentrum von X. liegt und keine Wirtschaftsgebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Teilweise befinden sich die zum gemeinsamen landwirtschaftlichen Besitz gehörigen Grundstücke in erheblicher Streulage, wobei die Waldgrundstücke von den Eigentümern selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, während die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche zur Gänze als Grünland genutzt werden, von Landwirten der Umgebung bewirtschaftet werden. Am Betrieb gibt es keine Viehhaltung und wäre eine solche auf Grund der baulichen Situation nicht möglich. Jede Intensivierung der Bewirtschaftung hätte unverhältnismäßig hohe Investitionskosten zur Voraussetzung, sodass eine Bewirtschaftung mit Viehhaltung wirtschaftlich nicht sinnvoll in Frage kommt. Es müsste eigens ein Aussiedlerhof gebaut werden, was aber wirtschaftlich völlig unrealistisch wäre (Bericht der Bezirksbauernkammer N. vom 7. April 2006).

Einen entscheidungswesentlichen Umstand stellt aber vor allem dar, dass die Geschenkgeber bereits mit Schenkungsvertrag vom 17.11.1998 der Tochter Frau B. B. und der weiteren Tochter Frau S. B. bereits Grundstücke geschenkt haben und die Übertragung dieser Grundstücke auch grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde. Beide Geschenknehmerinnen nämlich Frau B. B. und Frau S. B. sind daher bereits jetzt Eigentümerinnen eines landwirtschaftlichen Besitzes, welcher durch die nunmehrige schenkungsweise Abtretung weiterer Grundstücke eine Aufstockung des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Besitzes erfahren.

In rechtlicher Hinsicht ist daher auszuführen, dass die einerseits zwar eintretende Strukturverschlechterung durch Abtrennung von land- und forstwirtschaftlichen Teilflächen und eingetretene Strukturschwächung auf der anderen Seite diese abgetretenen Grundstück zur Aufstockung von bereits bestehenden landwirtschaftlichen Besitzen Verwendung finden, sodass die Strukturschwächung deutlich relativiert bzw. beinahe ausgeglichen wird.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles, dass die Abtrennung von einzelnen Grundstücken die ohnedies in Streulage sich befinden, zur Aufstockung bestehender landwirtschaftlicher Besitze Verwendung finden, stellen daher besondere Gründe dar, welche eine berechtigte Ausnahme von generell strukturpolitisch nicht erwünschten Vorgang von Realteilungen erlauben.

Im Ergebnis erfolgt daher nach Lage dieses Falles durch die Abtrennung von Grundstücken gleichzeitig die Aufstockung der von den Geschenknehmerinnen bereits im Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Besitzverhältnisse, sodass insgesamt auch die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, sodass den Berufungen Folge zu geben und die beantragten Eigentumsübertragungen auch zu genehmigen sind.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr