Agrar-900.521/7-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.521/7-2006-IV/Rt/Ti

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13. Juli 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 20. April 2006, Agrar20-32-1-2006, die vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechts an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 824/3 LN der EZ. ..8 der KG. 00000 X. im Ausmaß von 1.232 durch Herrn A. und Frau F. A., an Herrn T. A. auf Grund des Schenkungsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 25. Februar 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, vertreten durch Dr. R. , öffentlicher Notar.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird    n i c h t    F o l g e    gegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die auf Grund des Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 25.2.2006 vorgesehene Übertragung des Eigentums an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 824/3 LN der EZ. ..8 GB. 00000 X. durch die Ehegatten Herrn A. und Frau F. A. an deren Sohn Herrn T. A. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass dieses Grundstück ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde und somit ein Versagungstatbestand nach § 4 Abs. 6 Ziffer 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 darstellt.

Das verfahrensgegenständliche neu gebildete Grundstück Nr. 824/3 grenzt an das als Bauland gewidmete Grundstück Nr. 824/4 jeweils der EZ. ..8 GB. X. an und ragt zur Gänze in einen landwirtschaftlich gewidmeten Grundkomplex. Dadurch kommt es zu einer äußerst ungünstigen Ausformung eines zwischen landwirtschaftlich gewidmeten aber nicht als solches verwendeten Grundstückes. Indirekt kann von einer Baulandschaffung ohne entsprechende Widmung gesprochen werden.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, mit welchen Bewilligung des Rechtsgeschäftes angestrebt wird.

Den Berufungen kommt aber Berechtigung nicht zu.

Den Berufungsausführungen ist insofern im Wesentlichen beizupflichten, dass das verfahrensgegenständliche neu gebildete Grundstück Nr. 824/3 der EZ. ..8 GB. 00000 X. im weitesten Sinne als Bauerwartungsland angesehen werden kann, zumal auch die Stellungnahme des Gemeindeamtes Y. in diese Richtung weist. Dennoch kann aber eine allfällige Bewilligung der Eigentumsübertragung dieses Grundstückes als Bauerwartungsland nicht im Einklang mit den Bestimmungen des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gesehen werden, weil derzeit eine Widmung als Grünland im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorliegt und lediglich aus dem örtlichen Entwicklungskonzept eine Ausdehnung des Baulandes in Richtung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes anzunehmen ist. Eine Änderung des Flächenwidmungsplans ist derzeit weder beabsichtigt noch in nächster Zeit zu erwarten, sodass jedenfalls auf Jahre hinaus von der derzeit bestehenden Grünlandwidmung auszugehen ist. Das Grundstück ist derzeit nicht nur als Grünland gewidmet, sondern wird auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt, sodass die Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als landwirtschaftliches Grundstück außer Zweifel steht. Es ist aber rechtlich unerheblich, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück auch zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder einem größeren landwirtschaftlichen Besitz angehört. Es wird jedenfalls im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes als Pachtfläche bewirtschaftet, sodass die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes insbesondere § 4 anzuwenden sind. Würden die in den weiteren Berufungsausführungen vorliegenden besonderen Umstände tatsächlich vorliegen, dass es sich um eine kleine Fläche welche ohnedies nicht landwirtschaftlich genutzt wird, handelt, die weiters zur Arrondierung einer Baufläche herangezogen wird ohne einen Störfaktor im Grünland darzustellen, so wären diese besonderen Umstände wohl zu berücksichtigen. Solche liegen aber nach der gegebenen Falllage keineswegs vor, weil es sich um geschlossenes, geradlinig zum Grünland abgegrenztes Bauland handelt und die Herausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes aus dem Grünland einen aus Sicht der Raumordnung nicht zu verstehenden Einsprung ins Grünland bedeuten würde. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann dies durchaus auch erhebliche Wirtschaftserschwernisse darstellen, insbesondere wenn an allen drei Seiten dieses Grundstückes die angrenzenden Grünlandflächen vom gleichen Bewirtschafter zu bewirtschaften wären.

Anders würde der Fall liegen, wenn zum Beispiel die Baulandgrenze um die Tiefe dieses verfahrensgegenständlichen Grundstückes über die gesamte Länge ins Grünland verlagert würde und entsprechende Widmungsänderungen bei der Gemeinde bereits in Gang befindlich wären und eine gewisse Aussicht auf Verwirklichung der Baulandgrenze gesehen werden könnte.

Es trifft auch das Argument der Berufungsschrift durchaus zu, dass bei Verpachtung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an den angrenzenden Nutzer dieser Grünlandflächen eine Wirtschaftserschwernis nicht eintreten würde. Dagegen spricht aber die Schaffung eines insgesamt nur 1.233 großen landwirtschaftlichen Besitzes, aus dem weder ein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen ist, noch irgendeine sinnvolle landwirtschaftliche Tätigkeit in einem Nischenbereich sich abzeichnet. Mit dieser Fläche von 1.233 kann keineswegs ein wirtschaftlich gesunder mittlerer oder kleiner landwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen werden, weil bei den heutigen Betriebsverhältnissen sinnvolle landwirtschaftliche Aktivitäten darauf nicht entwickelt werden können.

Dem erstinstanzlichen Bescheid sind daher bei Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage keinerlei Rechtsirrtümer unterlaufen, sodass der Berufung auch ein Erfolg versagt bleiben muss.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr