Agrar-900.522/4-2006-IV/Rt/Ti

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Agrar-900.522/4-2006-IV/Rt/Ti

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13. Juli 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 8. Mai 2006, Agrar-940.945/1-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 4.. GB. 00000 X, bestehend aus dem Grundstück 602/3 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) durch Frau M. A. und Herrn A. A., als Verkäufer an Herrn B. (Nationalität: Mazedonien) als Käufer auf Grund des Kaufvertrages vom 9. März 2006, genehmigt. Herrn B. wurde eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entrichten, vorgeschrieben.
Gegen die Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe richtet sich die Berufung des Erwerbers Herrn B.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird   n i c h t    F o l g e    gegeben.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 137/2002.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission hat mit dem angefochtenen Bescheid antragsgemäß die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. 602/3 Baufläche der EZ. 4.. GB. 00000 X. durch Frau M. A. und Herrn A. A. an Herrn B. auf Grund des Kaufvertrages vom 9. März 2006 genehmigt und gemäß § 32 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 dem Erwerber Herrn B. eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro vorgeschrieben.

Gegen die Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe richtet sich die Berufung des Herrn B. , mit welcher er unter Hinweis auf die erlangte österreichische Staatsbürgerschaft die Aufhebung der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe anstrebt.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Der Berufungswerber hat bei seinem Grundverkehrsgesuch seine Staatsbürgerschaft richtigerweise mit Mazedonien angeführt, sodass die gegenständliche Eigentumsübertragung genehmigungspflichtig nach den Bestimmungen der §§ 1 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. war. Auf Grund der bereits angeführten Bestimmungen des § 32 Oö. Grundverkehrsgesetz und der §§ 1 bis 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 war vom Erwerber eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro zu entrichten.

Nach dem vorliegenden Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die oö. Landesregierung mit Wirkung vom 23. Mai 2006 dem Berufungswerber Herrn B. die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Bescheid stammt vom 22. Mai 2006.

Der Grundverkehrsbescheid erging am 8. Mai 2006 und wurde dem einschreitenden Notar bereits am 18.5.2006 zugestellt. Damit wurde der Bescheid auch wirksam. Da die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Berufungswerber erst nach Wirksamwerden des gegenständlichen Bescheides, nämlich mit 23. Mai 2006, verliehen wurde, war zurecht nicht nur von einer Genehmigungsbedürftigkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäftes und der damit verbundenen Eigentumsübertragung ausgegangen worden, sondern es knüpfte sich daran auch zu Recht eine Kostenvorschreibung einer Verwaltungsabgabe auf Grund der bereits angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Da der Berufungswerber erst nach Wirksamwerden dieses Bescheides österreichischer Staatsbürger wurde konnte dieser Umstand auf die gegenständliche Entscheidung und insbesondere auf die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe keinen Einfluss mehr ausüben.
Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr