Agrar 900.494/11-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.494/11 -2005 -IV/Rt/Ti

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19. Juli 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 31.3.2005, Agrar20-47-2005, die auf Grund des Kaufvertrages und Nachtrages vom 8. bzw. 11.3.2005 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken .33/1 und .33/2 und 3 der Liegenschaften EZ. 2x und EZ. 20x KG. 00000 X. durch Herrn W. und Frau R. A. an Herrn A. B. nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn A. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   F o l g e   g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken .33/1, .33/2 und 3 der Liegenschaften EZ. 2x und EZ. 20x der Katastralgemeinde 00000 X. durch Herrn W. und Frau R. A. an Herrn A. B. auf Grund des Kaufvertrages und des Kaufvertragsnachtrages vom 8. bzw. 11.3.2005 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994 idgF.


Herr A. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 300 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 137/2002.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die Übertragung des Eigentumsrechts an den im Spruch angeführten Liegenschaften im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Anteil an ausländischen Bewohnern vor allem im Bereich des Ortszentrums X. hoch sei und ständig zunehme und schließlich der Rechtserwerber im Jahr 2002 rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger oder als Mitglied einer Bande begangener Suchtgifthandel in einer großen Menge zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Schließlich sei deshalb über ihn auch ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, welches derzeit noch nicht durchsetzbar sei. Es sprechen daher sozialpolitische sowie Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegen die Genehmigung dieses Kaufvertrages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn A. B., mit welcher er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung geltend macht und die Genehmigung der Eigentumsübertragung beantragt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Einsicht in den Kaufvertrag und Kaufvertragsnachtrag, Einsicht in die Fotos DORIS-Online Landkarte, Grundbuchsauszug EZ. 2x und EZ. 20x Grundbuch 0000 X., Note des Berufungswerbers vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. vom 3. 6. 2005 mit Vorlage des VwGH-Erkenntnisses vom 3. 5. 2005, Einsicht in den Fremdenakt der BH N. Sich40-77xx samt Vorlagebericht der BH N. vom 28. Juni 2005 sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2005, an der Bürgermeister K., Gemeindevorstand Mag. G., Herr W. A., Herr A. B. und Frau C. gehört wurden, ergänzt.

Auf Grund dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens kann ergänzend nachstehender Sachverhalt festgestellt werden:

Herr A. B., geboren am x.1x.19xx in nnnnn, Jugoslawien, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Nn. vom 27. Februar 2002, 15 Hv 8/02y-6x, des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 Abs. 2, 4. Fall, Abs. 3, 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB. ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zu Grunde, das Herr A. B. am 16.11.2001 in nnnnn den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge im Sinne des § 28 Abs. 6 SMG, nämlich 338,7 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 40 plus/minus 6,8 g Kokain HCI dadurch in Verkehr zu setzen versucht hat, dass er es einem verdeckten Ermittler des BMI zu einem Preis 315.000 Schilling zu verkaufen versuchte. Die Tat ist zufolge vorhergehender Verhaftung beim Versuch geblieben. Die gesamte Suchtgiftmenge wurde sichergestellt und eingezogen. Bei der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, sowie die Sicherstellung des Sichtgiftes als mildernd gewertet. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat Herr A. B. inzwischen verbüßt.

Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2005, Zl. 2003/18/0084-6 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Februar 2003, Zl. St 71/02 betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Beschwerdeführer A. B. mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da A. B. aber nur zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund des § 38 Abs. 1 Ziffer 3 Fremdengesetz erfüllt, sodass für A. B. ein aufrechtes Aufenthaltsrecht im Bereich der Republik Österreich besteht.

Mit Stand 19.7.2005 befanden sich in X. 1.644 Einwohner, wovon 1.543 Inländer und 101 Ausländer sind. Von den 101 Ausländern entfallen auf Bosnien und Herzegowina 17, auf Kroatien  20, auf die Türkei 10 und auf Ungarn 12 Einwohner. Einschließlich der darin enthaltenen EU-Bürger ist der Ausländeranteil somit insgesamt weit unter 10 %, sodass von einer Überfremdung in X. nicht die Rede sein kann.

Der Bürgermeister von X., Herr K. hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde gegen die Person des Berufungswerbers A. B. insofern nichts einzuwenden gedenkt, weil er zwar für ein Verbrechen verurteilt wurde, er den über ihn verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bereits verbüßt hat. Dem Bürgermeister komme es aber im Wesentlichen darauf an, dass Herr A. B. am erworbenen Objekt keinerlei Pfuscharbeiten oder gewerbliche Tätigkeiten verrichtet und auch Lärmerregungen unterlässt, zumal sich das Objekt in der Widmung Bauland-Kerngebiet befindet. Diese Umstände wurden Herrn A. B. deutlich vor Augen geführt und ihm auch erklärt, dass allfällige Zuwiderhandlungen Verwaltungsübertretungen darstellen können und er mit entsprechenden Verurteilungen rechnen müsse. Herr A. B. hat aber auch ausdrücklich erklärt, dass er sich in X. am zu erwerbenden Objekt an die gesetzlichen Bestimmungen halten werde und auch für Ruhe und Ordnung am entsprechenden Objekt sorgen werde.

Unter diesen Umständen erklärte schließlich auch Herr Bürgermeister K. seine ausdrückliche Zustimmung zur gegenständlichen Eigentumsübertragung am verfahrensgegenständlichen Objekt.

Wenngleich die bisherigen Verfehlungen des Berufungswerbers A. B. eine doch deutlich fehlende Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung aufzeigen, kann nach Verbüßung der Strafe und seinen Bekundungen der künftigen Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung durchaus davon ausgegangen werden, dass er in Hinkunft die Rechtsordnung und die Gebräuche der Republik Österreich insbesondere im Bereich X. einhalten und sich insgesamt integriert verhalten werde, sodass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde X. davon auszugehen ist, dass insgesamt die Genehmigung der vorliegenden Eigentumsübertragung schon verantwortet werden kann und durch diese Eigentumsübertragung kulturelle sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie staatspolitische Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Somit war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Sinne einer Bewilligung, wie im Spruch ersichtlich, abzuändern.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr