LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Bescheid
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 19.1.2005, Agrar20-18-5-2004, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. 322 LN der EZ 3x, Grundstück Nr. 335/2 LN/Wald der EZ xx, Grundstücke 346 Wald und 355 LN der EZ x und Teilflächen aus Grundstück 354 der EZ x und Teilflächen aus Grundstück 398 Baufläche/LN der EZ x und außerbücherliche Teilfläche aus Grundstück 337 derzeit EZ. xy je der KG. 00000 X. im Gesamtausmaß von 5,4784 ha durch die Landwirtsehegatten Herrn und Frau A. an Frau B. auf Grund des Kaufvertrages vom 17.10.2004 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen von Frau B. und des Herrn A..
Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
1. Der Berufung der Frau B. wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken Nr. 322 LN der EZ. 3x, Grundstück Nr. 335/2 LN/Wald der EZ. xx, Grundstücke 346 Wald und 355 LN der EZ. x und Teilflächen aus Grundstück 354 LN/Wald der EZ. x und Teilflächen aus Grundstück 398 Baufläche/LN der EZ. x und außerbücherliche Teilfläche aus Grundstück 337 derzeit EZ. xy je der KG. 00000 X. im Gesamtausmaß von 5,4784 ha durch die Landwirtsehegatten Herrn und Frau A. an Frau B. auf Grund des Kaufvertrages vom 17.10.2004 mit der Auflage genehmigt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß im Rahmen einer Landwirtschaft bewirtschaftet werden und die Erwerberin Frau B. einen schriftlichen Pachtvertrag gemäß Punkt 17. des Kaufvertrages vom 17.10.2004 binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung der Bezirksgrundverkehrskommission N. vorzulegen hat.
2. Die Berufung des Herrn A. wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Frau B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die im Spruch ersichtliche Eigentumsübertragung an die Erwerberin Frau B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass die Käuferin zwar im Besitz von landwirtschaftlichen Flächen von etwa 3 ha ist, aber keine Selbstbewirtschaftung beabsichtigt ist. Es sei eine Käufergemeinschaft von Landwirten aufgetreten, die diese verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum gleichen Preis kaufen wollen und die Flächen auch selbst bewirtschaften werden. Nach Ansicht der Bezirksgrundverkehrskommission seien aber diese Käufer besser geeignet als die Kaufwerberin, sodass der Erwerb durch die Käuferin nicht zu genehmigen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau B. vertreten durch Dr. N., Rechtsanwalt, und des Herrn A., mit welcher Frau B. die Genehmigung, Herr A. hingegen die Bestätigung der abweislichen Entscheidung im angefochtenen Bescheid anstreben.
Der Berufung der Käuferin Frau B. kommt Berechtigung zu, während die Berufung des Herrn A. mangels Beschwer zurückzuweisen ist.
Nach den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid soll der gegenständliche Kauf zur Entschuldung der derzeitigen Eigentümerehegatten in der Weise führen, dass durch den Kaufpreis dem Betrieb Kapital zugeführt wird, während die landwirtschaftlichen Flächen an die Verkäufer rückgepachtet werden sollen.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass nach der in Österreich geltenden Vertragsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG. jedermann das Recht hat, auch land- und forstwirtliche Grundstücksflächen zu erwerben, wenn im Wesentlichen dafür gesorgt ist, dass diese land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Dies ist aber nach Lage dieses Falles durchaus gegeben, weil die Grundstücke von den bisherigen Eigentümern im Rahmen eines angekündigten Pachtvertrages weiter bewirtschaftet werden sollen.
Richtig und durchaus nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Entscheidung der 1. Instanz, dass durch die sich nun gebildete Käufergemeinschaft eine strukturpolitisch bessere Lösung gefunden hätte, sodass das Berufungsverfahren mehrfach vertagt wurde, um der Möglichkeit der Findung einer besseren Lösung eine Chance auf Realisierung zu geben. Diese Realisierung ist aber nicht zustande gekommen.
Die Grundverkehrsbehörden haben nach der eindeutigen Rechtslage lediglich zu prüfen, ob die im § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind und bejahenden Falls eine Bewilligung auszusprechen. Diese Bewilligung ist aber auch dann auszusprechen, wenn eine allerdings nicht zustande gekommene, sondern sich abzeichnende wesentlich bessere Lösung wie im gegenständlichen Fall durch die Käufergemeinschaft sich abzeichnet, weil die Vertragsparteien an den verfahrensgegenständlichen Vertrag gebunden sind.
Auch der Verkäufer A. kann sich von seiner vertraglichen Verpflichtung auf Grund des Kaufvertrages vom 17.10.2004 im Grundverkehrsverfahren nicht unter Geltendmachung der im Grundverkehrsgesetz geregelten öffentlichen Interessen und seiner vertraglichen Verpflichtung entledigen. Insofern steht ihm auch keine Beschwer zu, sodass er auch keine Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung des von ihm selbst abgeschlossenen Kaufvertrages vom 17.10.2004 hat (vergleiche Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Österreichische Staatsdruckerei 1996, Seite 366f und dort angeführte Judikatur).
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen einer Landwirtschaft ist allerdings durch Erteilung einer Auflage im Sinne des § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 wie im Spruch ersichtlich, abzusichern, wozu sich allerdings die Erwerberin schon im Kaufvertrag vom 17.10.2004 verpflichtet hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr