Agrar 900.495/21-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.495/21-2005 -IV/Rt/Ti

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10. Oktober 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 20.4.2005, Agrar20-65-2005, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 2008/3 LN im Ausmaß von 731 aus dem Grundstück Nr. 2008/1 der EZ 7x KG. 00000 X., durch Herrn A. an die Fa. XY. GesmbH., auf Grund des  Kaufvertrages vom 22.12.2004 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Erwerberin.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird   F o l g e  gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 2008/3 LN im Ausmaß von 731 aus dem Grundstück Nr. 2008/1 der EZ 7x der KG. 00000 X. durch Herrn A. an die Fa. XY. GesmbH. auf Grund des Kaufvertrages vom 22.12.2004 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Die Fa. XY. GesmbH. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 73 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage:  § 32 Oö. GVG 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.2005, Agrar20-65-2005, die Übertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch Herrn A. an die Fa. XY. GmbH. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, weil nach der Stellungnahme der Gemeinde Y. die Vertragsliegenschaft als Grünland gewidmet ist und das Örtliche Entwicklungskonzept im dortigen Bereich eine Erweiterung des bestehenden Siedlungsgebietes durch absolute Siedlungsgrenzen ausschließt. Eine Abänderung dieser Planung sei auch über das Jahr 2010 hinaus nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Erwerberin, welcher im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat schon in ihrer Entscheidung vom 22. November 2004, Agrar-900.471/6-2004, der Berufung der Gemeinde Y. gegen den allerdings damals bewilligenden Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die von der Gemeinde angesprochenen Probleme der Raumordnung und Bauordnung im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen sind, während es im Grundverkehrsverfahren um die Beachtung der Grundsätze der Vertragsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Beachtung der Bestimmungen des Oö . Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. geht.

Ähnliches hat im vorliegenden Fall zu gelten.

Nach der Aktenlage und den getroffenen Feststellungen ist auf den ersten Blick jedenfalls nachvollziehbar, dass die Käuferin Fa. XY. GmbH. die gegenständlichen Grundstücke langfristig zur Bebauung vorsieht und auch an Anträge auf Umwidmung der gegenständlichen Grundstücke denkt.

Unabhängig davon, ob die auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbaren Überlegungen der Fa. XY. GmbH. auch bei genauerer Prüfung in den abzuführenden Verwaltungsverfahren Bestand haben werden, ist auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG. zu verweisen, wonach jedermann Kapital auch in Immobilien investieren kann, wenn gewährleistet ist, dass die Grundstücke entsprechend ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Es besteht kein Zweifel, dass die Erwerberin XY. GmbH. das gegenständliche Grundstück so lange ordnungsgemäß als Grünland bewirtschaften wird, allenfalls an den Verkäufer verpachten wird, bis eine von der Firma beabsichtigte Verwendung durch Umwidmung ermöglicht sein wird.

Nach Lage dieses Falles handelt es sich auch nicht um die Abtrennung irgendwelcher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke inmitten des Grünlandes, sondern es ist die Aufstockung eines bereits erworbenen Grundstückes geplant, welches direkt anschließt und auf den ersten Blick tatsächlich einer allfälligen Bebauung durchaus zugänglich sein könnte.

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sind daher insgesamt gegeben, und es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Erwerberin das gegenständliche Grundstück, solange es als Grünland gewidmet ist, auch ordnungsgemäß im Rahmen einer Landwirtschaft zu betreuen und zu bewirtschaften haben wird. Welche Aussichten die beabsichtigten Zwecke der Erwerberin allerdings in den erforderlichen Verwaltungsverfahren haben werden, ist ausschließlich diesen Verfahren vorbehalten und stellt die gegenständliche grundverkehrsbehördliche Entscheidung keinerlei Vorfragenentscheidung dar.

Der Berufung ist daher Folge zu geben, ohne dass auf die in der Berufungsschrift gestellten weiteren Anträge einzugehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr