Agrar 900.504/8-2005-IV/Rt/Ti

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Agrar 900.504/8 -2005 -IV/Rt/Ti

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28. November 2005

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz

Bahnhofplatz 1

Bescheid

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2005, Agrar-20-121-2005, die mit Kaufvertrag vom 10. August 2005 vorgesehene Übertragung der Grundstücke Nr. 1353/1 und 1357 aus der EZ. 1xx, Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., durch Frau M. A. als Verkäuferin, an Frau S. B. als Käuferin, nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen der Frau M. A. und der Frau S. B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


Spruch:

Den Berufungen wird   F o l g e   g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 1353/1 und 1357 je LN aus der Liegenschaft EZ. 1xx, Grundbuch 00000 X., Bezirksgericht N., durch Frau M. A. als Verkäuferin an Frau S. B. als Käuferin, auf Grund des Kaufvertrages vom 10. August 2005 mit der Auflage genehmigt wird, dass Frau S. B. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß landwirtschaftlich zu bewirtschaften hat und weiters binnen zwei Jahren den Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung eines Kurses über Schafhaltung vorzulegen hat.


Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz i.d.g.F. 1994.

Frau S. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :


Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2005, Agrar-20-121-2005, die mit Kaufvertrag vom 10. August 2005 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Nr. 1353/1 und 1357 aus der EZ. 1xx, Grundbuch 00000 X. durch Frau M. A. an Frau S. B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass durch das vorliegende Rechtsgeschäft der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Verkäuferin mit einer Größe von etwa 12 ha Grundstücke im Ausmaß von rund 0,9 ha entzogen werden und dadurch eine wirtschaftliche Schwächung dieses Betriebes erfolgt, der andererseits keine Stärkung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Seite der Erwerberin gegenübersteht. Die vorliegende Zerstückelung bestehender landwirtschaftlicher Betriebsstruktur ist daher als Verschlechterung der Agrarstruktur zu erblicken, sodass eine Genehmigung zu versagen ist.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen beider Vertragsparteien.

Die Berufungswerberin Frau M. A. weist in ihrer Berufungsschrift darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von 9.136 lediglich Randparzellen darstellen und schon seit längerer Zeit nicht mehr im Betrieb selbst bewirtschaftet werden sondern verpachtet waren. Der Landwirt N. hat das Pachtverhältnis aufgelöst, weil ihm die Erreichbarkeit dieser Grundstücke zu aufwändig war. Ein Ersatzpächter konnte bislang für diese Liegenschaft nicht gefunden werden, weil einerseits die Bonität durch den angrenzenden Wald etwas gemindert ist und in der Umgebung keine Milchwirtschaftsbetriebe vorhanden sind. Die Berufungswerberin benötige den Kaufpreis für die Erledigung einer Bürgschaft für das Enkelkind, welcher Betrag sonst nicht aufgebracht werden kann.

Die Berufungswerberin Frau S. B., vertreten durch Notar Dr. N., bringt in ihrer Berufungsschrift vor, dass die im angeführten Bescheid betreffenden naturschutzbehördlichen Agenden einer Erledigung zugeführt werden. Die Marktgemeinde Y. stehe dem gegenständlichen Kauf positiv gegenüber. Die Berufungswerberin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie in der Lage ist und auch gewillt ist, die kaufgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß  in Form einer Schafhaltung zu bewirtschaften und andererseits Wildfutter zu gewinnen. Ihre Landwirtschaft sei eher eine Liebhaberei, wodurch aber jedenfalls die ordnungsgemäße Nutzung dieser verfahrensgegenständlichen Flächen gewährleistet sei.

Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens durch die Landesgrundverkehrs-kommission kann ergänzend festgestellt werden, dass das Marktgemeindeamt Y. mit Schreiben vom 14.10.2005 eine zustimmende Stellungnahme zum gegenständlichen Kaufvertrag abgegeben hat und es wird auf Grund der besonderen Sachlage um positive Erledigung dieses Falles ersucht.

Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksbauern-kammer N. vom 17. November 2005, ergibt sich unbedenklich, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 1353/1 und 1357 nordosthängig sind und teilweise an Wald grenzen, aber insgesamt keine negativen Einwirkungen auf die Bewirtschaftung gegeben sind. Es handelt sich um Dauergrünland.

Der landwirtschaftliche Betrieb der Verkäuferin ist derzeit an deren Tochter R. verpachtet, welche drei Kühe, ein Kalb sowie ein Mastschwein für den Eigenbedarf hält. Der Betrieb wird bereits in der 2. Generation im Nebenerwerb bewirtschaftet und es wird die Meinung vertreten, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke für den Betrieb nicht von Bedeutung sind.

Die Käuferin besitzt bereits landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 0,6116 ha, wozu sie noch 0,9502 ha dazu gepachtet hat. Weiters befindet sich noch eine Waldfläche im Ausmaß von 8.837 in ihrem Eigentum. Sowohl die Käuferin Frau S. B. als auch ihr Gatte Herr E. B. stammen aus der Landwirtschaft, bringen Erfahrungen aus ihrer früheren landwirtschaftlichen Tätigkeit an den jeweiligen elterlichen Betrieben mit. Diese landwirtschaftlichen Voraussetzungen werden auch durch die vorbildliche Bewirtschaftung der bisherigen Grundflächen aus Sicht der Bezirksbauernkammer unter Beweis gestellt. Es ist auch ein Maschinenpark, Traktor, Heuwendegeräte, Bodenbearbeitungsgeräte, Geräte und Maschinen für die Bewirtschaftung der Waldfläche vorhanden.

Die Käuferin Frau S. B. ist bereit, einen einschlägigen Kurs über Schafhaltung beim Schafhalteverband oder einer vergleichbaren Organisation zu besuchen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass den Ausführungen der Bezirksgrundverkehrskommission N. hinsichtlich allfälliger Zersplitterung landwirtschaftlichen Besitzes durchaus zu folgen ist.

Auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles, nämlich der Randlage der beiden Grundstücke und der Unmöglichkeit der Verpachtung sowie der Aufstockungsmöglichkeit für den kleinstlandwirtschaftlichen Betrieb der Erwerberin Frau S. B. und ihrer bisherigen vorbildlichen Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen kann dieses Rechtsgeschäft durchaus ohne Schaden für die landwirtschaftliche Betriebsstruktur einer Genehmigung zugeführt werden, zumal Frau S. B. auch bereit ist, einen Kurs über Schafhaltung zu besuchen. Durch Erteilung der entsprechenden Auflage kann zur Erreichung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser verfahrensgegenständlichen Flächen auch entsprechend abgesichert werden. Somit sind im Ergebnis auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben. Den Berufungen ist daher Folge zu geben und die Eigentumsübertragung mit der im Spruch ersichtlichen Auflage zu bewilligen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr