LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Bescheid
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 18. September 2003, Agrar-20-286-2003, die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. 1116 und 1994/3 der EZ. 1x der Katastralgemeinde X. und der Grundstücke 1114/1 und 1114/2 der EZ. 3xx KG. X. im Ausmaß von 5,391 ha durch die Geschenkgeber Herrn A. Z. und Frau G. Z., Geschäftsleute, beide wohnhaft in xx an den Geschenknehmer Herrn T. Z., KFZ-Meister, wohnhaft in xy, auf Grund des Schenkungsvertrages vom 20.August 2003 nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn T. Z..
Gemäß § 58 AVG ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.9.2003 die Übertragung des Eigentumsrechtes an den im Spruch angeführten Grundstücken durch die Geschenkgeber an den Geschenknehmer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass vom Rechtsgeschäft nicht alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erfasst sind, sodass ein kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz von den Geschenkgebern zurückbehalten wird, sodass der bestehende einheitliche land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz geteilt werden soll. Diese Teilung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche den öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Vertragsparteien, mit welcher besondere Gründe für die gegenständliche Liegenschaftsteilung herangezogen werden sowie mitgeteilt wird, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen derzeit verpachtet sind, in nächster Zeit zum größten Teil in Bauland umgewidmet werden und Bauland sodann veräußert werde, während allenfalls verbleibende landwirtschaftliche Nutzgrundflächen an örtliche Landwirte veräußert werden.
Der Landwirtschaftsbetrieb war von vornherein ein Kleinbetrieb, wobei 1957 die letzte Mitarbeiterin aus der Landwirtschaft ausgeschieden ist und die Landwirtschaft von der Mutter des Geschenkgebers nur mehr als Hobbybetrieb geführt wurde. Noch vor dem Tod der Mutter des Geschenkgebers im September 1964 wurde der Betrieb zu Gänze eingestellt. Zu Beginn der 60-er Jahre wurden über 5 Joch landwirtschaftliche Nutzflächen verkauft, während die restlichen landwirtschaftlichen Grundflächen seither verpachtet sind. Baulichkeiten, Werkzeuge oder Geräte für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind schon seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden.
Die Bewirtschaftung des Waldes hingegen erfolgt seit mehr als 10 Jahren durch den Geschenknehmer, Herrn T. Z..
Aus wirtschaftlichen Gründen kann daher nicht von einem gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gesprochen werden.
Die Erstinstanz habe verabsäumt, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sodass die Ausführungen des Bescheides in der Begründung als reine Formularerledigung erscheinen.
Es kann von einer Zersplitterung land- und forstwirtschaftlichen Grundeigentums im Sinne des Schreibens der Oö. Landesregierung, Abteilung Agrar- und Forstrecht vom 25.3.2003 keine Rede sein. Schließlich werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg vom 23.9.2003 verwiesen.
Abschließend wird die Genehmigung des vorliegenden Schenkungsvertrages beantragt.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Ermittlungsverfahren durch eine Widmungsbestätigung der Marktgemeinde Y. vom 12.11.2003, Vorlage von Kopien der Mappenpläne, Grundbuchsauszüge EZ. 3xx und EZ. 1x je des Grundbuches 00000 X., Stellungnahme der Bezirksbauernkammer N. vom 25. November 2003, Stellungnahme der Marktgemeinde Y. vom 5.12.2003, Vorlage des Pachtvertrages zwischen den Ehegatten Z. sowie C. Z. vom 25. August 2003, Bestätigung der Marktgemeinde Y. vom 25.11.2004 hinsichtlich Flächenwidmung samt angeschlossener Kopie aus dem Flächenwidmungsplan, Eingabe des öffentlichen Notars Mag. N. vom 18.1.2005 samt angeschlossenen Grundbuchsauszügen, verschiedene Auszüge aus DORIS-Online Landkarte, Widmungsbestätigung der Marktgemeinde Y. vom 28.1.2005, Stellungnahme des öffentlichen Notars Mag. N. vom 28.4.2005 mit Erklärung der Geschenkgeber Herr und Frau Z. vom 22.4.2005 hinsichtlich der Grundstücke Nr. 981/1 und 975 ergänzt.
Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung vom 11. Dezember 2003, Agrar-900.436/7-2003, wurde das Berufungsverfahren bis zur rechtswirksamen Umwidmung der bisher verpachteten landwirtschaftlichen Grundflächen in Bauland/Dorfgebiet gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Mit Eingabe vom 18.1.2005 haben die öffentlichen Notare Mag. N. und Dr. NN. unter Hinweis auf die seit 18.11.2004 rechtskräftige Änderung des Flächenwidmungsplanes und unter Hinweis darauf, dass die Ehegatten Z. auf dem Grundstück 929/1 ein Eigenheim errichteten und dieses Grundstück in die Liegenschaft EZ. 17, GB. 00000 X. übergeführt wurde, während der andere Liegenschaftsbesitz nunmehr in der EZ 3xx vereinigt wurde, die Fortsetzung des Berufungsverfahren beantragt und darauf hingewiesen, dass die nicht umgewidmeten Teile der Liegenschaft an die Tochter C. Z. auf Grundlage des Pachtvertrages vom 25.8.2003 verpachtet sind.
Auf Grund des durchgeführten ergänzten Ermittlungsverfahrens ist ergänzend festzustellen, dass das Grundstück 981/1 Grünland im Ausmaß von 2.326 m² und das Grundstück 975 Grünland Sport- und Spielfläche im Ausmaß von 4.637 m² an die Tochter C. Z. mit Pachtvertrag vom 25.8.2003 verpachtet ist.
Es bleibt somit abschließend festzustellen, dass der Großteil des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes der Ehegatten Z. an den Geschenknehmer T. Z. übergeben werden, dass aber die beiden landwirtschaftlichen Grünflächen, Grundstück Nr. 981/1 im Ausmaß von 2.326 m² und das Grundstück Nr. 975 Grünland (Sport- und Spielfläche) im Ausmaß von 4.637 m² zurück behalten wird, somit diesbezüglich eine Teilung des bestehenden Grundbesitzes erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen der Bezirksgrundverkehrskommission N. vollinhaltlich zu bestätigen, weil die Abtrennung der beiden angeführten Grundstücke im Gesamtflächenausmaß von beinahe 7.000 m² eine Schwächung des land- und forstwirtschaftlichen bestehenden Grundbesitzes bedeuten, zumal keineswegs für die abgetrennten Grundstücke eine besondere landwirtschaftliche Nutzung in Form irgendeiner Sonderverwendung für ein spezielles Produkt als Nischenprodukt vorgesehen ist, sondern die Flächen lediglich an die Tochter C. Z. verpachtet werden und daher im Rahmen üblicher landwirtschaftlicher Nutzung bewirtschaftet werden. Die gleiche Nutzung wäre auch bei Aufrechterhaltung der Gesamtheit des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes durchaus denkbar.
Der Berufungsschrift und der darin enthaltenen Rechtsansicht ist entgegen zu halten, dass mit der Gründung eines land- und forstwirtschaftlichen Besitzes im Ausmaß von unter 7.000 m² keineswegs die Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erfolgt. Wenn die Berufungsschrift meint, es liege insgesamt keineswegs ein gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz vor, weil ohnedies verpachtet sei, so geht die Rechtsansicht der Berufungswerber insofern fehl, weil die bestehenden Waldgrundstücke von über 5,3 ha zusammen mit etwa 0,7 ha landwirtschaftlichen Flächen nach der in Oberösterreich ohnedies zu einem erheblichen Teil kleinstrukturierten Land- und Forstwirtschaft bestehenden Agrarstruktur durchaus von einem erhaltungswürdigen wirtschaftlich gesunden kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz auszugehen ist. Es gibt zahlreiche Betriebe in der gleichen Größenordnung die teilweise auch selbst bewirtschaftet werden. Die Erstbehörde hat daher völlig zu Recht erkannt, dass die Abtrennung von Teilen der Größenordnung von etwa bis zu 7.000 m³ keineswegs der Erhaltung des bestehenden gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes dient und mit dem abgetrennten Teil auch nicht ein gesunder kleinlandwirtschaftlicher Betrieb geschaffen werden kann.
Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr