Bezirksgrundverkehrskommission Linz

Grundverkehrskommission

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) umfasst Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Baugrundstücken sowie Rechtserwerbe an allen Grundstücken durch Ausländer, und zwar in der Form, dass die Eintragung bestimmter Rechtserwerbe im Grundbuch erst nach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen kann.

Die nachstehend angeführten Rechtserwerbe bedürfen jedenfalls einer Genehmigung:

a) Eigentumserwerbe (Kauf, Übergabe, etc.) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Ausnahmen: Gesamtbetriebsübergabe an nahe Angehörige, "Ehegattenanschreiben", etc.)

b) Rechtserwerbe an Baugrundstücken in von der Oö. Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebieten (derzeit Gemeinden im Salzkammergut, Seengebiet und Pyhrn-Priel-Region) zur Begründung von Freizeitwohnsitzen

c) Rechtserwerbe durch Ausländer. Ausländer ist, wer nicht Angehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist.

Weiters wurde mit der Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 das sogenannte "Erklärungsmodell" eingeführt, d.h. dass der Rechtserwerber selbst die Erklärung abgeben kann, dass ein Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist. Es ist daher für die Verbücherung eines solchen Rechtserwerbes keine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde mehr erforderlich. Dieses Erklärungsmodell findet vorwiegend beim Erwerb von Baugrundstücken Anwendung.

 

Muster einer Erklärung

"Der Rechtserwerber (Käufer, Geschenknehmer,...) erklärt, dass der Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt."

 

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

zu a)

  • entsprechende fachliche Eignung des Rechtserwerbers durch:
    • Schul- bzw. Berufsausbildung
    • mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft
    • Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

und

  • ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Dritte. Im Falle einer Nicht-Selbstbewirtschaftung hat die Behörde den genehmigungspflichtigen Erwerb von Flächen im Ausmaß von mehr als 5.000  durch 1-monatigen Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle kund zu machen und den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen.

zu b)

  • keine zu hohe Dichte an Freizeitwohnsitzen
  • keine Gefahr einer überdurchschnittlichen Preiserhöhung für Baugrundstücke

zu c)

  • rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • keine polizeilichen Vorstrafen/Vormerkungen
  • sozialpolitische Interessen in Österreich

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Rechtstitel/Vertrag
  • Lageplan/Sonstiges

 

Gebühren

  • Stempelgebühr für Antrag: 14,30 Euro
  • Stempelgebühr für Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
  • Grundverkehrs-Verwaltungsabgabe: mindestens 65 Euro bis maximal 650 Euro

 

Bezirksgrundverkehrskommission

 
Wir stehen Ihnen in folgenden Angelegenheiten zur Verfügung:
  • Grundverkehrsrecht (allgemeine Auskünfte)
  • Bezirksgrundverkehrskommission 
  • Feststellung, ob Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig sind
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften
 
Termine für die Grundverkehrssitzungen:
  • Dienstag, 11. Februar 2025
  • Dienstag, 22. April 2025
  • Dienstag, 1. Juli 2025
  • Dienstag, 23. September 2025
  • Dienstag, 9. Dezember 2025

Damit Anträge bei der Sitzung behandelt werden können, müssen diese bis spätestens 3 Wochen vor der jeweiligen Sitzung bei der Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission im jeweiligen Bezirk einlangen.

   

Weiterführende Informationen