Eine letale Entnahme juveniler bzw. immaturer Graugänse und Höckerschwäne darf nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband absolviert haben (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b Oö. FMVO). Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Vergrämungsmaßnahmen und letalen Entnahmen betreffend Graugänse und Höckerschwäne zu vermitteln (§ 6 Abs. 2 Oö. FMVO)
Diese geschulten Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat sodann die Angaben auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann (§ 6 Abs. 4 Oö. FMVO).