Agrar-900.523/10-2006-IV/Rt/Ti

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Aktenzeichen:
Agrar-900.523/10-2006-IV/Rt/Ti

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09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

Bescheid

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 15. Mai 2006, Agrar20-52-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 6x Grundbuch 00000 H. bzw. 00000 M., Bezirksgericht Nn., mit Ausnahme des Grundstückes Nr. xxx8/2 Wald durch Herrn A. und Frau H. A. an Frau H. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 17. Jänner 2006, nicht genehmigt.

Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Den Berufungen wird insoweit  F o l g e   g e g e b e n , dass der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission N. aufgehoben und an die Bezirksgrundverkehrs-kommission N. die Rechtssache zur Durchführung eines Verfahrens nach dem § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1995 idgF.


B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 6x Grundbuch 00000 H. bzw. 00000 M. mit Ausnahme des Grundstückes Nr. xxx8/2 Wald durch die Ehegatten A. und H. A. an Frau H. B. auf Grund des Übergabsvertrages vom 17. Jänner 2006 nicht genehmigt. In der Begründung wird im angefochtenen Bescheid auf die ständige Judikatur der Landesgrundverkehrskommission verwiesen, wonach gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ohnedies klein strukturierte Landwirtschaften nicht weiter geteilt werden sollen und dadurch weder ein leistungsfähiger Bauernstand noch wirtschaftlich gesunde Kleinbetriebe geschaffen werden können.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte ständige Judikatur der Landesgrundverkehrskommission im Hinblick auf die nunmehr ständige Judikatur des EuGH im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit und im Hinblick auf die darauf gründende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich vorgenommener Ideal- oder Realteilungen von Landwirtschaften nicht mehr in dieser allgemeinen Form aufrecht erhalten werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich mit Erkenntnis vom 22. Juni 2005,  B 1154/04-11, ausgesprochen, dass es nicht generell denkunmöglich sei, dass die Begründung von ideellem Miteigentum dem öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz widersprechen kann.

Zu bedenken ist vor allem, dass diese Idealteilung von einem landwirtschaftlichen Besitz sich nur auf einen Teil der Fläche bezog, während die Hofstelle mit Hausgarten real in eine andere Einlage gegeben wurde und einem anderen Eigentümer zugewiesen war. Ideal- oder Realteilungen können daher nicht mehr aus allgemeinen Überlegungen abgewiesen werden, sondern es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Es kann daher nur bei Berücksichtigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Teilung eines landwirtschaftlichen Besitzes gegen die Bestimmung des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 verstößt. Die generelle Unteilbarkeit von kleinen landwirtschaftlichen Besitzflächen kann daher in der von der Erstinstanz ausgesprochenen Form keineswegs mehr übernommen werden.

Auf Grund der Aktenlage ist aber gesichert, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke schon seit 1976 verpachtet waren und auch in Zukunft verpachtet bleiben sollen. Es liegt somit bei der Rechtserwerberin keinesfalls eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke vor, welche aber insgesamt bei weitem das Ausmaß von 5.000 übersteigen. Nach der neuen nunmehr geltenden Bestimmung des § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. über den Erwerb durch Nichtselbstbewirtschafter ist aber ein sogenanntes Interessentenverfahren durchzuführen, welches im Falle des Auftretens eines geeigneten landwirtschaftlichen Interessenten jedenfalls zur Abweisung einer Eigentumsübertragung an einen nicht selbst bewirtschaftenden Erwerber führen muss.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und der Bezirksgrundver-kehrskommission die Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. aufzutragen. Sollte ein geeigneter Interessent ein entsprechendes verbindliches Angebot machen, wäre die Eigentumsübertragung jedenfalls aus diesem Grunde zu untersagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr