Agrar-900.524/20-2006-IV/Rt/Ti

Logo Land Oberösterreich


Aktenzeichen:
Agrar-900.524/20-2006-IV/Rt/Ti

Telefon:
Fax:
E-mail:

09. Oktober 2006

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 8. Juni 2006, Agrar20-20-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 2x, Grundbuch 00000 S., durch Herrn F. A, Landwirt, an Herrn Dr. B. B., Arzt, auf Grund des Kaufvertrages vom 30. Jänner 2006 genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Landeswirtschaftskammer für Oberösterreich, Auf der Gugl 3, 4021 Linz, vertreten durch Herrn Präsident Ökonomierat Hannes Herndl.

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender

 

S p r u c h :

Der Berufung wird mit der Maßgabe   n i c h t    F o l g e   gegeben, dass der Rechtserwerb durch Herrn Dr. B. B. mit der Auflage bewilligt wird, dass er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet (jedenfalls binnen drei Jahren) im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. und binnen drei Jahren eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachzuweisen hat.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2006, Agrar20-20-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 2x Grundbuch 00000 S. durch Herrn F. A. an Herrn Dr. B. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 30. Jänner 2006 genehmigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, vertreten durch den Präsidenten Herrn Ökonomierat Hannes Herndl, mit welcher im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Erwerber an den Vollerwerbslandwirt Herrn A. C. verpachtet werden soll, wobei schließlich ein neuerlicher Pachtvertrag angekündigt wurde. Schließlich sei ein Bewirtschaftungskonzept nachgereicht worden, wonach der Erwerber die forstwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaften soll. Im Ergebnis wird daher eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Erwerber angezweifelt und auf einen landwirtschaftlichen Interessenten für eine Eigenbewirtschaftung und Aufstockung seines Betriebes hingewiesen.

Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Grundbuchsauszügen, Auszüge aus DORIS-Online-Landkarten, Stellungnahme des Marktgemeindeamtes X. zur Grundstückswidmung, Stellungnahme des Rechtserwerbers zur Berufung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich samt Anlagen, Vorlage eines Bewirtschaftungskonzeptes des Rechtserwerbers samt Anlagen, Stellungnahme des Vertreters des Rechtserwerbers sowie Vernehmung des Rechtserwerbers Dr. B. B. insbesondere zur Frage der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung ergänzt.

Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens insbesonders des vorgelegten Bewirtschaftungskonzeptes samt Anlagen und der Vernehmung des Rechtserwerbers ist davon auszugehen, dass hinlänglich glaubhaft gemacht wurde, dass Dr. B. B. unter Mithilfe von Familienmitgliedern und möglicherweise auch anderen Personen, sowohl die landwirtschaftlichen als auch die forstwirtschaftlichen Flächen selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, zumal er schon jetzt begonnen hat, Felder für den Getreideanbau vorzubereiten und er hat auch schon selbst Roggen angebaut. Um eine entsprechende land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung zu erhalten, besucht der Rechtserwerber derzeit schon einen einschlägigen Kurs in der landwirtschaftlichen Fachschule Schlägl und er hofft diesen Kurs möglich bald abschließen zu können. Derzeit hat er bereits 60 Stunden von den insgesamt vorgesehenen 520 Stunden Ausbildungszeit absolviert. Festzustellen ist insbesondere, dass Dr. B. B. nicht neue Marktnischen erfunden hat, sondern in bereits bewährte Bewirtschaftungsformen einsteigt und auch entsprechenden Vereinigungen beigetreten ist, sodass er nicht nur "know-how" für die verschiedenen landwirtschaftlichen Produkte von dort erhält, sondern auch in die jeweiligen Vereinigungen auch seine Produkte abliefern kann. Bei den von ihm zu bewirtschaftenden Produktionszweigen handelt es sich bereits um jahrelang erprobte Bewirtschaftungsformen und es besteht auch ein entsprechender Markt hiefür.

Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles besteht daher kein Zweifel, dass Dr. B. B. die verfahrensgegenständliche Liegenschaft tatsächlich selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Unter diesen nun aktuellen Gesichtspunkten ist auch der Rechtserwerber Dr. B. B. der Meinung, dass eine ursprünglich ins Auge gefasste Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr sinnvoll scheint, einerseits wegen der Förderungsrichtlinien und andererseits vor allem deshalb, weil die Familie derzeit schon sehr in die Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen eingearbeitet ist, sodass auch neben der Ausübung seines Arztberufes die landwirtschaftliche Arbeit unter vernünftiger Arbeitseinteilung und unter Zuhilfenahme von Aushilfspersonen auch schon jetzt durchaus möglich erscheint.

Konkret befragt, ist Dr. B. B. auch mit der Erteilung einer Auflage einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung einverstanden, zumal dies ja gerade in seinem Sinne liegt. Auch den Nachweis einer land- und forstwirtschaftlichen Fachausbildung will er durchaus erbringen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Nach Lage dieses Falles ist nun eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der gesamten verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 2 und 3 glaubhaft gemacht, sodass kein Platz für die sogenannte Interessentenregelung nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. bleibt.

Zur Absicherung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung ist im Sinne der Bestimmungen des § 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. einerseits die Weisung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung, jedenfalls innerhalb von drei Jahren und auch andererseits der Nachweis der land- und forstwirtschaftlichen Fachausbildung auch innerhalb von drei Jahren zu bestimmen. Die 3-Jahres-Frist ist insbesondere deshalb von Wichtigkeit, weil durch allenfalls unvorhergesehene Zwischenfälle sich die land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung verzögern kann. Wenngleich nach derzeitigem Stand von einer sofortigen ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft durch Dr. B. B. auszugehen ist, ist dennoch auch bei der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung eine Frist von jedenfalls drei Jahren für den Neubeginn der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung einzuräumen.

Zur Frage der Zulässigkeit der Berufung der Landwirtschaftskammer durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Verfassungssammlung 5856/1968, ist die Stellungnahme des Vertreters des Rechtserwerbers zur Berufung der Landwirtschaftskammer auf die nun aktuelle Fassung der Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 20. Juni 1996 zu verweisen, wonach jene der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde liegende Geschäftsordnung jedenfalls überholt ist. Das Vertretungsrecht des Präsidenten der Oö. Landwirtschaftskammer im Sinne des § 22 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes ist nach außen unbeschränkt und es ist die Erhebung eines Rechtsmittels keineswegs mehr dem Hauptausschuss vorbehalten. Auch unter dem Gesichtspunkt der angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist die Erhebung der Berufung der Oö. Landwirtschaftskammer durch deren Präsidenten rechtlich völlig unbedenklich.  Die Zulässigkeit der Berufung ist daher zu bejahen.

Der Berufung kommt aber inhaltlich keine Berechtigung zu, sodass ihr auch der Erfolg versagt bleiben muss.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr