LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den Bescheiden vom 19. Juni 2006, Agrar20-18-2006 und Agrar20-18-1-2006, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft der EZ 42, mit Ausnahme des Grundstückes Nr. x60 und der EZ 2xx sowie EZ xx6, jeweils Grundbuch 00000 O. und die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. xx0 LN/Wald im Ausmaß von 11.620 m² aus der EZ 4x Grundbuch 00000 O., durch Frau L. A. an Frau M. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 26. Jänner 2006 und an Herrn H. A. Grund des Schenkungsvertrages vom 26. Jänner 2006 nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen der Frau M. A. und des Herrn H. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache der Bezirksgrundverkehrskommission N. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch die Erwerber und allenfalls Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF..
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit den oben angeführten Bescheiden die jeweils vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an den angeführten Liegenschaften an die Übernehmerin Frau M. A. und an den Geschenknehmer Herrn H. A. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgeteilt würde, worin eine Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes zumindest in Form eines Klein- oder Nebenerwerbsbetriebes gesehen wird.
Aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der Parteien selbst ergibt sich, dass die landwirtschaftlichen Flächen insgesamt seit 1999 verpachtet sind und auch weiter verpachtet bleiben sollen. Seit dieser Zeit soll der Geschenknehmer, Herr H. A. angeblich die Waldgrundstücke bewirtschaften, wobei keineswegs festgestellt wurde, ob diesbezüglich eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. gegeben ist. Derzeit ist dies jedenfalls zu bezweifeln.
Soweit eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Grundstücke nicht glaubhaft gemacht ist, ist daher ein Verfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. durchzuführen, zumal die verfahrensgegenständlichen Grundstücke das Flächenausmaß von 5.000 m² übersteigen.
Sollten sich keine geeigneten Interessen für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit entsprechenden Anboten melden, wird vor einer neuerlichen Entscheidung insbesondere zu beachten sein, dass es sich keineswegs um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, zumal die landwirtschaftlichen Gebäude längst nicht mehr bestehen, sondern auf der Hofstelle nur Wohngebäude existieren. Nach den besonderen Umständen des Falles wird dann zu prüfen sein, ob im konkreten Fall durch Teilung der Liegenschaft tatsächlich Nachteile in der Bewirtschaftung des vorhandenen landwirtschaftlichen Besitzes eintreten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr