LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 3. Juli 2006, Agrar-940.906/1-2006-IV, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. 3x, Grundbuch 00000 L., davon ausgenommen das Grundstück Nr. xx9 LN Wald durch die Ehegatten J. und A. A. an die Ehegatten J. und R. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 13. Jänner 2006, nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 3x, Grundbuch 00000 L., im Ausmaß von ca. 10,570 ha, ausgenommen das Grundstück Nr. xx9 LN Wald im Ausmaß von 1,3646 ha durch die Ehegatten J. und A. A. an die Ehegatten J. und R. A. auf Grund des Übergabsvertrages vom 13. Jänner 2006 mit der Auflage genehmigt wird, dass die Erwerber J. und R. A. die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst bewirtschaften.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 5, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF..
Herr J. und Frau R. A. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2006 die Übertragung des Eigentumsrechts an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Ehegatten J. und A. A. an die Ehegatten J. und R. A. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass die ohnedies kleine Land- und Forstwirtschaft der Ehegatten J. und A. A. durch den gegenständlichen Übergabsvertrag um mehr als 10 % der Fläche durch Rückbehalt des Grundstückes Nr. xx9 LN Wald im Ausmaß von 1,3646 ha neuerlich verkleinert werden soll und damit die gesetzlichen Kriterien der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht mehr entsprochen wird.
Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Vertragsparteien, mit welchen sie die Genehmigung der Eigentumsübertragung anstreben.
Den Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die Landesgrundverkehrskommission hat das Ermittlungsverfahren durch Beischaffung von Fotos aus DORIS-Online-Landkarten, den Grundbuchsauszügen und einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, ergänzt.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Ehegatten J. und A. A. die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft EZ. 3x KG. 00000 L. im Gesamtausmaß von 11,9351 ha besitzen und auch land- und forstwirtschaftlich selbst bearbeiten. Nunmehr wird diese Land- und Forstwirtschaft an die Ehegatten J. und R. A. übergeben, wobei das Grundstück Nr. xx9 LN/Wald im Ausmaß von 1,3646 ha für die Tochter Mag. M. A. zurückbehalten wird. Gleichzeitig wird das Grundstück Nr. xx3 dieser EZ im Ausmaß von etwa 2,54 ha an J. B. und Dipl.Ing. M. A. verpachtet. Die Übernehmer J. und R. A. werden daher von der ursprünglichen Liegenschaft im Ausmaß von 11,9351 ha im Ergebnis etwa 8 ha land- und forstwirtschaftlichen Grund selbst bewirtschaften.
Herr J. A. jun. ist gelernter Fleischer und hat auch die Meisterprüfung abgelegt und betreibt eine Direktvermarktung von Fleisch- und Wurstprodukten seit etwa 15 Jahren. Die Umsätze sind über die landwirtschaftliche Pauschalierung weit hinaus gegangen, sodass er am Bauernhof einen Gewerbebetrieb gegründet hat. Beinahe die gesamte Arbeitskraft von Fleischermeister J. A. und seiner Gattin R. A. als Mitarbeiterin im Unternehmen fließen in den Bereich der Direktvermarktung, sodass die Eigenproduktion von Schweinen im Jahre 2004 auf Grund dieses hohen Arbeitseinsatzes aufgegeben wurde. Fleisch wird von Partnerbetrieben zugekauft, sodass die Bedeutung der Größe der landwirtschaftlichen Flächen für den Gewerbebetrieb nicht mehr von Ausschlag gebender Bedeutung ist. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt daher überwiegend durch Einsatz des Maschinenringes oder in Lohnarbeit.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt dahin zu würdigen, dass auf Grund bestehender Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Kapitalverkehrsfreiheit und des Verfassungsgerichtshofs in Wien zur Frage der Teilung von Grundstücken nicht mehr aus allgemein gehaltenen Überlegungen Teilungen von Grundstücken abgelehnt werden können, sondern stets auf konkrete besondere Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
Die bisherige Judikatur der Landesgrundverkehrskommission zur generellen Verneinung von Ideal- oder Realteilungen ist daher keineswegs mehr aufrecht.
Nach der besonderen Fallgestaltung ist das Hauptgewicht der Einkommenserzielung der Ehegatten J. und R. A. in der Direktvermarktung aus dem am Hof bestehenden Gewerbebetrieb zu sehen, wobei aus der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke keineswegs ein gewichtiger Teil des Einkommens erzielt werden kann.
Auf Grund der bereits seit mehreren Jahren betriebenen Direktvermarktung von Fleisch und Wurst auf Grund des auf dem Hof betriebenen Gewerbebetriebes tritt die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen derart in den Hintergrund, dass die derzeitige Reduktion der Nutzflächen auf etwa 8 ha im gesamten Konzept nicht als nachteilig angesehen werden kann.
Nach Lage dieses Falles kann daher in der konkreten Fallgestaltung nicht davon ausgegangen werden, dass beim gegenständlichen Übergabsvertrag konkret eine Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Besitzes eintreten würde. Dies um so mehr, als durch die Übergabe der hier rückbehaltenen Liegenschaft des Grundstückes Nr. xx9 im Ausmaß von 1,3646 ha an die Tochter Dipl.Ing. M. A. im Zusammenhalt mit den weiteren getroffenen Maßnahmen ein weiterer Kleinbetrieb geschaffen wird, der auf Grund einer Betätigung im Nischenprogramm auch durchaus eine reelle Chance hat, ein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen.
Es war daher den Berufungen Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zur Absicherung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung wenigstens im Bereich von 8 ha Gesamtfläche ist die entsprechende Auflage zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr