LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 17. Juli 2006, Agrar20-86-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes von ideellen 915/10.000stel Anteilen (B-LNR 5) an der Liegenschaft EZ. xx2 Grundbuch 00000 U., BG N., bestehend aus den Grundstücken Nr. xx/42, .28x, .40x und .40x (Baufläche/Gebäude) im Gesamtausmaß von 2.227 m², womit das Wohnungseigentum an W 3 (N., Y-Straße 57) verbunden ist, durch Frau B. A. an Herrn M und Frau D. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 9. Februar 2006 nicht genehmigt.
Dagegen richten sich die Berufungen der Rechtserwerber.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Den Berufungen wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an ideellen 915/10.000stel Anteilen (B-LNR 5) an der Liegenschaft EZ. xx2 Grundbuch 00000 U., BG N., bestehend aus dem Grundstück xx/42, .28x, .40x und .40x (Baufläche/Gebäude) im Gesamtausmaß von 2.227 m², womit das Wohnungseigentum an W 3 (N., Y-Straße 57) verbunden ist, durch Frau Brigitte A. an Herrn M. und Frau D. B., (Nationalität Serbien), auf Grund des Kaufvertrages vom 9. Februar 2006 bewilligt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Herrn M. und Frau D. B. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 375 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Kaufvertrag vom 9. Februar 2006 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an der angeführten Eigentumswohnung W 3 in N., Y-Straße 57, in der oben bereits angeführten Darstellung, durch die Verkäuferin Frau B. A. an die Käufer Herrn M. und Frau D. B. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass Herr B. erst seit April 2002 und Frau B. erst seit November 2003 in Österreich aufhältig sind und dieser Zeitraum noch zu kurz erscheint, um die Behörde davon zu überzeugen, dass eine ausreichende Integration in Österreich bereits erfolgt ist, sodass der Eigentumserwerb und die Wohnungsnahme ohne Beeinträchtigung auf die Integration in diesem Bereich bliebe. Im Übrigen wurden die Genehmigungsvoraussetzungen im angefochtenen Bescheid positiv gesehen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Rechtserwerber, mit welchen die Genehmigung der Eigentumsübertragung angestrebt werden.
Den Berufungen kommt Berechtigung zu.
Schon auf Grund des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Aktenlage ergibt sich, dass beide Käufer derzeit eine befristete Niederlassungsbewilligung haben, welche ab 2007 in einen Daueraufenthaltstitel übergehen werden. Die Eltern der Rechtserwerber sind bereits österreichische Staatsbürger und auch die Käufer sind auch nach Darstellung des angefochtenen Bescheides vollständig in Österreich integriert und wohnen zudem im gleichen Zählsprengel in N.. Die bisherige Wohnung liegt nur unweit von der Kaufliegenschaft entfernt.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass schon auf Grund der unbedenklich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sämtliche Genehmigungs-voraussetzungen erfüllt sind und überdies darauf hinzuweisen ist, dass eine Änderung der Ausländerquote im angeführten Zählsprengel nicht eintritt, zumal die Käufer schon jetzt im gleichen Zählsprengel unweit des Kaufgegenstandes wohnen. Da die Käufer in Österreich bereits gut integriert sind und ab 2007 einen unbeschränkten Aufenthaltstitel aufweisen können, werden kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder staatspolitische Interessen keineswegs beeinträchtigt.
Den Berufungen ist daher Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr