LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Agrar20-180-2006, Herrn W. A. die Genehmigung für einen möglichen Erwerb des Eigentumsrechts an der Liegenschaft GB 00000 E., EZ xx mit den Grundstücken xxx7/1, xxx2/1 und .x57 unter der Auflage erteilt, dass Herr W. A. im Falle des Zuschlages innerhalb von einem Jahr ab Versteigerungszuschlag auf der oben angeführten Liegenschaft seinen Hauptwohnsitz zu begründen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn W. A. hinsichtlich der erteilten Auflage.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid im Umfang der erteilten Auflage ersatzlos aufgehoben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Abs. 1, 21 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. Herrn W. A. die Genehmigung für einen möglichen Erwerb des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft der EZ. xx, KG. E., mit den Grundstücken xxx7/1, xxx2/1 und .x57 unter Vorschreibung der Auflage erteilt, dass Herr W. A. im Falle des Zuschlages innerhalb von einem Jahr ab Versteigerungszuschlag auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seinen Hauptwohnsitz zu begründen hat.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Bieters Herrn W. A., mit welcher er im Wesentlichen beantragt, die Bietergenehmigung ohne Auflage zu erteilen.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Aus dem schon im Verfahren vor der Bezirksgrundverkehrskommission N. vorliegenden Befund und Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Landwirtschaftsmeister-Forstwirtschaftsmeister J. E. ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. xxx7/1 im Flächenausmaß von 372 m² landwirtschaftlich genutzt und somit als Grünland gewidmet ist. Das Grundstück Nr. xxx2/1 mit der Gesamtfläche von 5.213 m² weist eine landwirtschaftliche Widmung und somit Grünland im Ausmaß von 4.563 m² auf, während 650 m² als Dorfgebiet gewidmet sind. Das Grundstück .x57 im Ausmaß von 6 m² ist als Baufläche gewidmet.
Während die als Dorfgebiet gewidmete Fläche genehmigungsfrei erworben werden kann, ist lediglich für die als Grünland gewidmeten Flächen eine sogenannte Bietergenehmigung nach § 21 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in Bezug auf die Bestimmungen der §§ 4 ff Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 notwendig. Aus den im Akt erliegenden DORIS-Online-Landkarten-Abbildungen ist ersichtlich, dass es sich insgesamt um Wiesenflächen mit Obstbäumen handelt, sodass eine relativ einfache ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen gegeben ist.
Schon in seiner Grundverkehrseingabe hat der Erwerber angeführt, dass er selbst die Bewirtschaftung vorgesehen habe, zumal er bereits landwirtschaftliche Gründe besitze. § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 definiert eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Wesentlichen dahin, dass der Erwerber seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder zum Betrieb haben soll, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstückes oder Betriebes durch ihn selbst oder unter seiner Anleitung erwartet werden kann. Der Bieter Herr W. A. gibt seine derzeitige Anschrift mit ................................an, sodass mit Recht zu erwarten ist, dass die als Wiese zu nutzenden verfahrensgegenständlichen Flächen auch dann ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz nicht auf der Liegenschaft selbst begründet. Einerseits ist davon auszugehen, dass eine Wohnsitznahme auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur im Bereich des Dorfgebietes bauordnungsmäßig möglich sein wird, hinsichtlich welchen Grundstückes aber wegen der im Gesetz gegebenen Genehmigungsfreiheit die Erteilung einer Auflage schon rechtlich als denkunmöglich erscheint. Die Auferlegung der im Spruch angeführten Auflage der Hauptwohnsitzbegründung im Bereich des verbleibenden Grünlandes wird aber an den Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes scheitern, wonach insbesondere bei Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles im Grünland die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden eher nicht möglich erscheint.
An der Tatsache der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrens-gegenständlichen Grundstücke durch den Berufungswerber Herrn W. A. ist aber insoweit nicht zu zweifeln, als er diese Erklärung von vornherein abgegeben hat und auch in der Berufungsschrift wiederholt hat, zumal er auch angibt, weitere landwirtschaftliche Gründe zu besitzen.
Nach Ansicht der Landesgrundverkehrskommission besteht daher unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles keine Notwendigkeit zur Erteilung einer Weisung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung, weil diese hinlänglich glaubhaft gemacht worden ist. Andererseits wäre die vom Bescheid erteilte Auflage der Hauptwohnsitzbegründung innerhalb eines Jahres ab Zuschlagserteilung hinsichtlich der als Dorfgebiet gewidmeten Flächen rechtswidrig und hinsichtlich der als Grünland gewidmeten Flächen einerseits nicht notwendig und andererseits rechtlich bedenklich, weil er auf diesen Grünlandflächen höchstwahrscheinlich keine Wohngebäude errichten wird können.
Zusammenfassend ist daher der Berufung Folge zu geben und die erteilte Auflage ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr