BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 3. Oktober 2006, Agrar20-1298-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x2 GB. 00000 X., bestehend aus dem Grundstück Nr. xx01/29 Wald durch Herrn G. A. an Frau M. B. und Herrn B. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 26. Juni 2006 mit der Auflage genehmigt, dass
1.) einer der beiden Erwerber eine mehrwöchige forstfachliche Ausbildung, z.B. FAST Schloss Orth zu absolvieren und bis längstens 31. Dezember 2007 der Bezirksgrundverkehrskommission N. eine Kopie des Abschlusszeugnisses vorzulegen hat und
2.) zum Zwecke forstpolizeilicher Maßnahmen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N., Bezirksforstinspektion, derjenige Erwerber als Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen ist, der auch die forstfachliche Ausbildung absolvieren wird.
Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn B. B..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid im Bereich der Auflage dahin abgeändert, dass die Erwerber die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften haben.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirksgrundverkehrskommission N. die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x2 GB.00000 N., bestehend aus dem Grundstück xx01/29 Wald durch Herrn G. A. an Frau M. B. und Herrn B. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 26. Juni 2006 mit den Auflagen genehmigt, dass einer der beiden Erwerber eine mehrwöchige forstfachliche Ausbildung, z.B. FAST Schloss Orth zu absolvieren und bis längstens 31. Dezember 2007 der Bezirksgrundverkehrskommission N. eine Kopie des Abschlusszeugnisses vorzulegen hat und zweitens zum Zweck forstpolizeilicher Maßnahmen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Bezirkshauptmannschaft N., Bezirksforstinspektion, derjenige Erwerber als Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen ist, der auch die forstfachliche Ausbildung absolvieren wird. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei den Erwerbern Frau M. B. und Herrn B. B. um Nichtlandwirte handelt, welche beabsichtigen, die zu erwerbenden Waldgrundstücke künftig selbst zu bewirtschaften. Die erforderlichen Gerätschaften wird der Gatte der Erwerberin, A. B., der auch selbst Waldgrundstücke besitzt, zur Verfügung stellen und es sollen die Arbeiten auch gemeinsam erfolgen. Wenngleich sich die Erwerber gegen die Vorschreibung dieser Auflagen ausgesprochen haben, so wurde die Vorschreibung der Auflage zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung für erforderlich gehalten, weil Zweifel an der fachlichen Eignung der Erwerber zur Bewirtschaftung der Waldflächen bestehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich im Bereich der erteilten Auflagen die Berufung des Herrn B. B., mit welcher er ein Absehen von der Erteilung von Auflagen anstrebt, weil die bisherigen Waldarbeiten wie Schlägerungen, Aufforstungen und Pflege sein Bruder bereits jahrelang unter tatkräftiger Mithilfe seiner Frau und dem "Einspruchswerber" ausführt. "Wir werden die verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke auch gemeinsam künftig bearbeiten."
Nach Einbringung der Berufung wurde eine Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 veranlasst, worauf aber Anbote nicht gelegt wurden.
Da bereits eine Bekanntmachung nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 erfolgte und Interessenten sich nicht gemeldet haben, ist eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Grundstücke nicht erforderlich. Es reicht auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Diesem Erfordernis wird auch entsprochen, wenn die beiden Erwerber, Frau M. B. und Herr B. B., die verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke gemeinsam mit A. B., dem Gatten der Frau M. B., bewirtschaften, welcher bereits etwa 2,4 ha Wald besitzt und über die entsprechenden Gerätschaften verfügt. Schon in der Vergangenheit haben die drei angeführten Personen die Waldarbeiten gemeinsam verrichtet. Die im Gemeindegebiet Y. gelegenen Grundstücke des Herrn A. B. werden nach Auskunft des Gemeindeforstwartes der Gemeinde Y. ordnungsgemäß bewirtschaftet.
Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die drei genannten Personen auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ordnungsgemäß forstwirtschaftlich bearbeiten und bewirtschaften werden. Eine solche Bewirtschaftung reicht aber, weil bereits ein Aushangverfahren nach § 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 durchgeführt wurde, wodurch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung durch die Erwerber wegfällt. Damit haben aber auch die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen keine Berechtigung mehr, weil ihnen die Rechtsgrundlage hiefür entzogen ist.
Der Berufung war daher wie im Spruch ersichtlich, Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr