BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 8. November 2006, Agrar20-159-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x7 Grundstück Nr. x54/1, x54/3, x56/2 und die Hälfte des Grundstückes Nr. xx90/1 des GB. 00000 X durch Herrn J. A. an Herrn P. B. auf Grund des Zuschlages (des Bezirksgerichtes N. vom 6.10.2006, GZ. xxE/x/02z-118) genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Verpflichteten, Herrn J. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Die Berufung wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 4, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz idgF., §§ 63ff AVG.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 2006, Agrar20-159-2006, die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. x54/1, x54/3 und x56/2 sowie die Hälfte des Grundstückes Nr. xx90/1 der EZ. x7 des Grundbuches 00000 X. auf Grund des Zuschlags des Bezirksgerichtes N. vom 6.10.2006, GZ. xxE/x/02z-180, an Herrn P. B. genehmigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Verpflichteten, Herrn J. A., mit welcher er die Versagung des Zuschlages anstrebt, weil der Erwerber und Meistbieter im Exekutionsverfahren mehrfach geäußert habe, Grundstücke umwidmen und veräußern zu wollen, sodass im Wesentlichen von einem vorwiegend spekulativen Erwerb der Grundstücke auszugehen ist.
Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind Parteien der Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz der Rechtswerber und der Rechtsvorgänger. Der Verpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren, Herr J. A., ist der bisherige Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und somit als Rechtsvorgänger auch bei einem exekutiven Zuschlag durch das Exekutionsgericht anzusehen.
Die Parteienrechte stehen aber den Vertragsparteien und den Verfahrensparteien nicht schrankenlos zu, sondern bestehen die Parteirechte nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.
Die Grenzen dieser Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft z.B. ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist das Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechts gerichtet; die Berufung ist zurückzuweisen. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses obliegt ausschließlich den Grundverkehrsbehörden.
Ebenso ist die Berufung des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags zurückzuweisen. Der Verpflichtete befindet sich nämlich in der selben rechtlichen Situation wie die Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, nur mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt wird (Schneider Handbuch, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur, insbesondere auch des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs).
Die Berufung des Verpflichteten ist nach Lage dieses Falles daher mangels Beschwer und Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Berufungspunkte, vorwiegend auf allfällige spekulative Argumente, einzugehen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr