BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2006, Agrar20-210-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x75, 134/370 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top 2, L.-dorf 4a, GB 00000 U., durch Herrn J. A. an Frau T. B., Nationalität Ukraine, auf Grund der Erteilung des Zuschlages (des BG P. vom 29.9.2004, E xx5/03z) genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Verpflichteten Herrn J. A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Die Berufung wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 8, 31 Oö. Grundverkehrsgesetz idgF., §§ 63ff AVG.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2006, Agrar20-210-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. x75, 134/370 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top 2, L.-dorf 4a, GB. 00000 U., durch Herrn J. A. an Frau T. B., auf Grund des Zuschlages des Bezirksgerichtes P. vom 29. September 2004 genehmigt, weil die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Verpflichteten Herrn J. A., mit welcher er darauf hinweist, dass Frau T. B. Ausländerin ist, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und die Liegenschaft wieder verkaufen möchte, zumal sie bereits Inserate in Zeitungen geschaltet habe.
Diese Berufung ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. sind zwar der Rechtsvorgänger und der Rechtserwerber Parteien im Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz. Wenngleich vorliegend kein Rechtsgeschäft zwischen der Erwerberin Frau T. B. und dem Rechtsvorgänger Herrn J. A. abgeschlossen wurde, ist Herr J. A. als Verpflichteter im Zwangsversteigerungsverfahren Partei im Sinne des § 31 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz. Allerdings stehen den Parteien diese Parteienrechte nicht schrankenlos zu, sondern nur zur Durchsetzung der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren eingeräumten Rechte, das heißt, des Rechtsanspruchs bzw. des rechtlichen Interesses an der Genehmigung bzw. sonstigen Zulässigkeit der Durchführung des Rechtserwerbs und Abwehr des auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Vertragsparteien.
Diese Grenzen der Parteistellung werden vor allem bei den Gründen sichtbar, aus denen eine Vertragspartei gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen kann. Beruft zum Beispiel ein Vertragspartner gegen die erteilte Genehmigung, um sich über den Umweg des Grundverkehrsrechts zivilrechtlicher Verpflichtungen zu entledigen, so ist dieses Rechtsmittel nicht auf die Durchsetzung eines subjektiven Rechts gerichtet und die Berufung daher zurückzuweisen. Ebenso ist die Berufung eines Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags mangels Beschwer zurückzuweisen, weil sich der Verpflichtete in der selben rechtlichen Situation wie die Vertragspartner in einem Rechtsgeschäft befindet. Allerdings wird die Zustimmung des Rechtsvorgängers im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt. Die in der Berufungsschrift herangezogene Gründe stellen keine subjektiven öffentlichen Rechte dar, welche den Verpflichteten im Rechtsmittelverfahren gegen die Erwerberin auf Grund des Zuschlages des Bezirksgerichtes P. zur Durchsetzung öffentlich rechtlicher Ansprüche zustehen.
Allerdings sei zur Information dem Berufungswerber mitgeteilt, dass Frau T. B. infolge eines Scheidungsverfahrens vorläufig aus der Wohnung ausgezogen und schließlich wieder in diese Wohnung zurückgekehrt ist, dass sie auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten tatsächlich daran denkt, diese Wohnung wieder zu verkaufen und in eine ihren nunmehrigen finanziellen Verhältnissen entsprechenden billigeren Wohnung einzuziehen.
Wie bereits oben ausgeführt, stehen diese Gründe aber nicht als subjektiv öffentliche Rechte dem Verpflichteten zu, welche er in einem Rechtsmittelverfahren durchsetzen könnte.
Aus den angeführten Gründen ist auch nach Lage dieses Falles die Berufung des Verpflichteten Herrn J. A. mangels Beschwer und Rechtsmittellegitimation zurück-zuweisen und diesbezüglich auf die Ausführungen Schneiders im Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1996, Seite 366 und dort angeführte Judikatur insbesondere des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr