Agrar-900.548/12-IV-2007/Rt/Ti

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Agrar-900.548/12-IV-2007/Rt/Ti

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06. März 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

 

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2006, Agrar20-17-5-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. x8, Grundstück Nr. xx53 im Ausmaß von ca. 808 m² des Grundbuches 00000 X. durch Frau M. A. an Frau A. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 10. November 2006 grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Frau M. A..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird    F o l g e    g e g e b e n  und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der ca. 808 m² großen Teilfläche des Grundstücks Nr. xx53 der EZ. x8 Grundbuch 00000 X. durch Frau M. A. an Frau A. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 10. November 2006 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

 

Frau A. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 55 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2006, Agrar20-17-5-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an der etwa 808 großen Teilfläche des Grundstückes Nr. xx53 der EZ. x8 Grundbuch 00000 X. durch Frau M. A. an Frau A. B. die Genehmigung im Wesentlichen deshalb versagt, weil diese Teilfläche des Grundstücks als Grünland gewidmet ist, sodass sich das Gesamtgrundstück im Ausmaß von 1.648 auf eine Baufläche von 840 und eine Grünlandfläche von 808 aufteilt. Der als Grünland gewidmete Teil dieses Grundstücks grenzt zur Gänze an landwirtschaftlich genutzte Flächen und es würde sich durch die Übertragung des Eigentums auch an dieser Teilfläche ein wesentlicher Einsprung in den Grünlandbereich ergeben, welcher mit der Raumordnung zudem nicht vereinbar ist. Außerdem würde damit ein der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmetes Grundstück ohne zureichenden Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Verkäuferin Frau M. A., in welcher sie darauf hinweist, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück derzeit als Wiese genutzt wird und an ihren Sohn verpachtet ist, der in einer Entfernung von mehr als 5 km einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Die Bewirtschaftung der Restfläche von etwa 800 ist somit wirtschaftlich nicht tragbar und auch nicht zumutbar. Da die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen als Ackerland genutzt werden, kann diese kleine Wiesenfläche auch nicht mitbewirtschaftet werden.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass die Verkäuferin Frau M. A. das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xx53 der EZ. x8 des Grundbuchs 00000 X. mit Übergabsvertrag vom 18.12.1978 in der bestehenden Größe von 1.648 zugleich mit anderen Grundstücken erworben hat. Aus der DORIS-Online-Landkarte ergibt sich, dass sämtliche Nachbargrundstücke ebenfalls zum Teil Bauland und zum Teil LN gewidmet sind, wobei die Abgrenzung zum restlichen Grünland in der Weise erfolgt ist, dass insgesamt ein rechteckiges Feld aus der Grünlandnutzung abgetrennt wurde. Die als Bauland gewidmeten Grundstücke sind unterschiedlich groß, sodass sich durch die geradlinige Abgrenzung zum restlichen Grünland unterschiedliche Größen der jeweiligen zum Bauland gehörigen Grünlandgrundstücksteile ergeben. Insgesamt aber ergibt die vorgegebene Lösung den geringsten Eingriff in die landwirtschaftliche Nutzung, weil damit eine geradlinige Abgrenzung zum angrenzenden Ackerland, dem Grundstück Nr. xx54 gebildet wurde. Insoweit entsteht die geringste Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes xx54. Aus der DORIS-Online-Landkarte ergibt sich weiters, dass bei Abtrennung des landwirtschaftlich genutzten Teils des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. xx53 dieser im Grünland gewidmete Grundstücksteil rundum von fremden Liegenschaften umschlossen wäre und nicht mehr erreicht werden könnte.

Die Gemeinde X. hat schon im Verfahren erster Instanz gegen das vorliegende Rechtsgeschäft keine Einwände erhoben und im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass im örtlichen Entwicklungskonzept für diese Grundfläche eine Erweiterung bzw. Abrundung in der Weise vorgesehen ist, dass bei der nächsten Überarbeitung des ÖEK und des Flächenwidmungsplanes die betroffene Fläche als Bauland gewidmet werden soll. Schließlich ist von der Gemeinde längerfristig an eine zusätzliche Baulandschaffung im gegebenen Bereich gedacht.

Entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid ist schon bei Schaffung des gegenständlichen Grundstückes im Zusammenhang mit den benachbarten Baugrundstücken an eine geradlinige Abgrenzung zum übrigen landwirtschaftlichen Bereich gedacht worden, sodass durch die geradlinige Abgrenzung zum Ackerland eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung von vornherein hintangehalten werden sollte.

Durch die Stellungnahme der Gemeinde X. ist auch abzusehen, dass hinsichtlich der derzeit noch als Grünland zu den einzelnen Baulandgrundstücken zugezogenen Grundstücksteilflächen eine Bereinigung in der Weise erfolgen soll, dass die derzeit als Grünlandflächen gewidmeten Teilflächen ebenfalls als Bauland gewidmet werden sollen.

Damit steht aber der gegenständliche Erwerb des Eigentums des Grundstücks Nr. xx53 im Gesamtausmaß von 1.648 durchaus in Übereinstimmung mit den Planungsabsichten der zuständigen Gemeinde, sodass die Genehmigung der Eigentumsübertragung in der im Kaufvertrag und in der Plandarstellung gewählten Form durchaus dem öffentlichen Interesse dient und damit keine zusätzliche Erschwerung der landwirtschaftlichen Nutzung des angrenzenden Grundstückes eintritt.

Würde man die gegenständliche Eigentumsübertragung hinsichtlich der Teilfläche von 808 , welche in Grünland gewidmet ist, nicht genehmigen, würde damit in dieser Größe eine Enklave entstehen, welche für die Eigentümerin nicht zugänglich wäre. Schließlich ist die gegenständliche Grundstücksform und Ausgestaltung schon vor dem gegenständlichen Rechtsgeschäft in der bestehenden Form geschaffen worden, von welcher Tatsache auszugehen ist.

Da von der Gemeinde X. eine Gesamtsanierung aller bestehenden Teilflächen, welche in Grünland gewidmet sind, angekündigt ist, liegt es durchaus im öffentlichen Interesse, diesen Grundstückskauf nach § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetz zu genehmigen, zumal bei einer Nichtgenehmigung geradezu unüberbrückbare raumordnungsrechtliche, wirtschaftliche und auch wegerechtliche Probleme entstehen würden.

Es ist daher anzunehmen, dass die Ausgestaltung sämtlicher Baugrundstücke unter jeweiliger Einbeziehung von Grünland in Form eines Rechteckes schon in Abstimmung mit den Planungsbehörden durchgeführt wurde, welche nun einer rechtlichen Sanierung zugeführt werden sollen.

Auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles ist die gegenständliche Eigentumsübertragung somit nach  § 4 Abs. 5 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. zu genehmigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr