Die Lebensmitteldirektvermarktungsverordnung BGBl. II 108/2006 regelt die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an einen örtlichen Einzelhändler, der diese dann direkt an den Endverbraucher abgibt.
Aus dem Bereich der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen betrifft dies wild lebende Fische, Rohmilch, frei lebendes Wild sowie Geflügel- und Kaninchenfleisch mit bestimmter Mengenbegrenzung.
Betriebe, welche diese Lebensmittel unter den in dieser Verordnung definierten Bedingungen in Verkehr bringen wollen, sind beim Landeshauptmann zu registrieren, wobei diese Meldungen über die Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen sind.
Die Überwachung erfolgt im Rahmen des Nationalen Kontrollplanes gem. § 31 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG).
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