Da die Hygiene der Milchgewinnung und Lagerung bis zur Abholung eng mit der Tiergesundheit verknüpft ist, obliegt die Überwachung dieser Hygieneaspekte dem amtstierärztlichen Dienst bei den Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Vorgaben der Überwachung ergeben sich aus § 31 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und der EG-Verordnung 852/2004 sowie Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der EG-Verordnung 853/2004.
Überwacht werden dabei der Gesundheitszustand der milchliefernden Tiere, die hygienische Beschaffenheit der Melkausrüstung und der Betriebsräume, die Hygiene beim Melken und die Kühlung bis zur Abholung sowie Kriterien wie Keim- und Zellzahl der Rohmilch.
Im Falle von festgestellten Mängeln sind Verbesserungsmaßnahmen gem. § 39 LMSVG anzuordnen, Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und bei Gefahr im Verzug auch Milchliefersperren zu verhängen.
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