Rückstandsuntersuchungen

bei Lebendtieren und bei Schlachtkörpern.

Kontrollen Fleischuntersuchungsorgane

Die Amtstierärzte kontrollieren mindestens 2 mal jährlich die Schlachtbetriebe, Bearbeitungsbetriebe (einschließlich Zerlegungsbetriebe), die Verarbeitungsbetriebe und Kühlhäuser unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel (§ 54 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in der derzeit geltenden Fassung).

Amtlich beauftragte Hygiene-Kontroll-Tierärzte vollziehen die vorgeschriebenen Kontrollen nach einem vom Landeshauptmann erstellten Kontrollplan (§ 31 LMSVG).
 

Rückstandskontrollen

Um die Unbedenklichkeit unserer Nahrungsmittel und im Besonderen die Freiheit von Rückständen (von Tierarzneimitteln, Chemikalien, Schwermetallen, ...) gewährleisten zu können, werden einerseits stichprobenartig und andererseits bei begründetem Verdacht gezielt Proben sowohl bei lebenden Tieren als auch an Schlachtkörpern durch die Fleischuntersuchungstierärzte gezogen.

Die gesetzlichen Grundlagen sind § 56 ff. LMSVG und die Rückstandskontroll-VO 2006 BGBl. II 110/2006.

Amtstierärzte entnehmen unangekündigt nach einem vorgegebenen Überwachungsplan Stichproben bei Lebendtieren. Die Stichproben werden auf Rückstände von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, untersucht.

Gleichzeitig werden das Stallbuch und die Aufzeichnungen über den Einsatz von Medikamenten und deren Wartezeiten überprüft. Als Wartezeit wird der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht verwendet werden dürfen, angesehen. Tierärzte sind verpflichtet, bei der Therapie kranker Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen sollen, die Wartezeit der verwendeten Medikamente dem Tierhalter bekannt zu geben. Die darüber geführten Aufzeichnungen sind bei den Betriebskontrollen vorzulegen.

Sollte der Verdacht entstehen, dass der Einsatz von Medikamenten vorschriftswidrig durchgeführt wurde, ist der Betrieb von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren und weitere Untersuchungen werden durchgeführt. Bei Bestätigung des Verdachtes werden die betroffenen Tiere getötet und entsorgt.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: