Agrar-900.551/8-IV-2007/Rt/Ti

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23. April 2007

LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

4021 Linz
Bahnhofplatz 1

B e s c h e i d

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 6. März 2007, Agrar20-200-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. xx1 GB. 00000 L. mit dem dort vorgetragenen Grundstück Nr. .4xx (Baufläche/Gebäude/befestigt) im Gesamtausmaß von 84 durch Herrn K. A. und Frau F. A. an Herrn S.B. auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Juli 2006 nicht genehmigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn S.B..

Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender


S p r u c h :

Der Berufung wird   F o l g e    g e g e b e n   und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften Grundstück .4xx (Baufläche/Gebäude/befestigt) im Ausmaß von 84 der EZ. xx1 und Grundstück xx7/5 (Baufläche/begrünt) im Ausmaß von 30 der EZ xx2, je Grundbuch 00000 L., durch Herrn K. A. und Frau F. A. an Herrn S. B. auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Juli 2006 genehmigt wird.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 2 und 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.

Herr S. B. hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 82 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlagschein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.

Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.


B e g r ü n d u n g :

Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 2007, Agrar20-200-2006, die mit Kaufvertrag vom 18. Juli 2006 vorgesehene Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ. xx1, GB. 00000 L., mit dem dort vorgetragenen Grundstück Nr. .4xx (Baufläche/Gebäude/befestigt) im Gesamtausmaß von 84 um den Kaufpreis von 16.500 Euro durch die Ehegatten Herrn K. A. und Frau F. A. an Herrn S.B. im Wesentlichen mit der Begründung nicht genehmigt, dass es sich beim gegenständlichen Kaufobjekt um ein kleines Geschäftsobjekt handelt. Der Bruder des Käufers und Rechtsmittelerwerbers, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat im vorigen Jahr das südlich angrenzende Objekt Y-gasse 9 erworben, welches als Imbissstube betrieben wird. Im Umgebungsbereich des kaufgegenständlichen Grundstückes (X-straße, Y-gasse, ........ ) wohnen insgesamt 353 Personen, von diesen 168 Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das entspricht einem Ausländeranteil von 47,59 %. Zu erwähnen ist schließlich, dass der Marktgemeinde L. im Jahr 2004 etwa 40 bis 50 Asylwerber zugewiesen wurden, die im Haus X-straße Nr. 10 untergebracht sind.

Nach Mitteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft N. besitzt der Berufungswerber die Staatsbürgerschaft Serbien-Montenegro und hat in Österreich eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Er ist in Österreich seit 3.4.2006 bei der Fa. XY.-Maschinenputz Ges.m.b.H. beschäftigt. Interessen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wurden laut durchgeführten Erhebungen vom Berufungswerber nicht beeinträchtigt.

Nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei der Berufungswerber voll integrationswillig und hat am 14.11.2006 einen Deutschsprachtest beim österreichischen Integrationsfonds in 1030 Wien, Schlachthausstraße 30, am Testzentrum Volkshochschule N., abgelegt. Nach den weiteren Feststellungen hat sich der Berufungswerber in der näheren Umgebung an seinen Wohnorten Y-gasse 3 bzw. Y-gasse 2 gut und voll integriert, es hat zwischen ihm und den dort wohnenden Österreichern keine Missstimmungen oder Störfälle gegeben. Schließlich wurde festgestellt, dass der Kaufwerber das kaufgegenständliche Geschäftsobjekt nach Durchführung dringend notwendiger Renovierungs- und Adaptierungsmaßnahmen als Geschäft oder Büro vermieten möchte. Es besteht allenfalls auch die Absicht, dieses Lokal als eigenes Büro zu verwenden, sollte sich der Käufer und Berufungswerber als Fassadenbeschichter selbständig machen.

Ausschlaggebend für die Nichtgenehmigung des Rechtserwerbes war für die Erstbehörde, dass durch den verfahrensgegenständlichen Rechtserwerb kulturelle und soziale Interessen insofern beeinträchtigt werden, als bei einem Ausländeranteil von etwa 47,59 % im Umgebungsbereich der gegenständlichen Liegenschaft eine Konzentration von Zuwanderern vorliegt (Zuwandererghetto), die sodann die Integration mit österreichischen Staatsbürgern und Mitbewohnern erschwert, weil das Bedürfnis und die Einsicht, sich mit den österreichischen Staatsbürgern im Zusammenleben auszugleichen, in jenem Maß abnimmt, als die Anzahl der Zuwanderer mit gleicher oder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft zunimmt, und damit der eigene Lebensstil, die eigene Kultur und Weltanschauung zur Abgrenzung und Bewahrung der Fremdenidentität an Bedeutung und Dominanz gewinnt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Käufers, mit welcher er die Genehmigung des Rechtsgeschäfts anstrebt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die Marktgemeinde L. hat im Berufungsverfahren eine Stellungnahme dahin abgegeben, dass die schon im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Ablehnung weiterhin aufrecht bleibt, allerdings sei es richtig, dass im schneereichen vorigen Winter der Berufungswerber bei der Schneeräumung Nachbarn hilfreich zur Seite gestanden sei. Schließlich sei zur Sprache gekommen, der Käufer beabsichtige im gegenständlichen Kaufobjekt ein sportlich kulturelles Zentrum einzurichten, was von der Marktgemeinde L. abgelehnt wird, weil Zuwanderer im Sinne einer funktionierenden Integration die in L. zahlreich vorhandenen Sport- und Kulturvereine nutzen sollten. Schließlich werde bezweifelt, dass der Kaufpreis aus Eigenmitteln finanziert werde, weil der Käufer angeblich in den letzten Jahren keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und in keinem Arbeitsverhältnis offenbar stehe. Er beziehe zwar keine Sozialhilfe, habe aber im Rahmen der Aktion einen Heizkostenzuschuss erhalten.

Dem ist im Wesentlichen entgegenzuhalten, dass einerseits im Grundverkehrsantrag der Käufer ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei der Fa. XY-Maschinenputz erwähnt, welches auch im angefochtenen Bescheid und insbesondere von der Fremdenpolizei bestätigt wird. Im Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft war ein anderes Dienstverhältnis angeführt, es steht aber fest, dass er seit 3.4.2006 bei der Fa. XY-Maschinenputz Ges.m.b.H. beschäftigt ist. Möglicherweise war er während der Winterzeit saisonbedingt arbeitslos und kam es dadurch zu einer Antragstellung hinsichtlich Heizkostenzuschuss. Dies ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass der Antragsteller und Berufungswerber zuletzt einer Arbeit nachging und in einem aufrechten Dienstverhältnis stand. Ob der Käufer den Kaufpreis aus Eigenmittel oder im Kreditweg aufbringen wird, ist rechtlich letztlich nicht entscheidungswesentlich, weil insgesamt keine Umstände hervorgekommen sind, die mit Recht an geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers Zweifel aufkommen ließen.

Im Wesentlichen befasst sich die Berufungsschrift mit dem Fragenkomplex des Ausländeranteils im näheren Umgebungskreis der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, weil auch der angefochtene Bescheid dies als Ablehnungsgrund angezogen hat.

Auch die Stellungnahme der Marktgemeinde L. geht neuerlich auf diese Frage ein, wobei insgesamt auszuführen ist, dass der Berufungswerber und Käufer der gegenständlichen Liegenschaft in diesem Zählbezirk bzw. der näheren Umgebung des Kaufobjektes bereits jetzt schon seit Jahren wohnt, wodurch sich der Ausländeranteil in der gegenständlichen Region bei Bewilligung des gegenständlichen Kaufgeschäftes nicht verändert wird. Da es sich um ein Geschäftslokal handelt, wird auch in Zukunft durch die Erwerbung dieser Liegenschaft eine weitere Änderung des Ausländeranteils nicht eintreten. Schließlich ist der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass nach Mitteilung der Marktgemeinde L. lediglich das Verhältnis Österreicher zu Nichtösterreichern ausgeworfen ist, sodass der Prozentsatz von 47,59 % Ausländeranteil auch sämtliche EU-Bürger enthält. Letztlich ist auch weiters darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bereits ein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, sodass bei allfälliger Bewilligung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ausländeranteil in diesem Bereich sodann reduziert wird.

Die Erstbehörde bescheinigt dem Berufungswerber in der angefochtenen Entscheidung eine bereits durchaus gelungene Integration, verweist auf die Ablegung des Sprachtests und zumindest keinerlei Hinweise auf Misstöne oder Störungen im Zusammenleben mit der einheimischen Bevölkerung. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Bruder des Berufungswerbers in der Nähe wohnt und dieser bereits österreichischer Staatsbürger wurde.

Welchen Zwecken der Berufungswerber die kaufgegenständliche Liegenschaft allenfalls nach Adaptierung und Renovierung letztlich zuführen wird, bleibt außerhalb der Entscheidungsbefugnis der Grundverkehrsbehörde und wird der Berufungswerber dies letztendlich in Abstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und auch sonstigen Vorgaben der Marktgemeinde L. erledigen.

Schon auf Grund der vom angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist daher entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde davon auszugehen, dass nach den besonderen Umständen dieses Falles auch bei Bewilligung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts von der Person des Berufungswerbers keinerlei negative Auswirkungen auf die kulturellen oder sozialpolitischen Interessen sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit und schon gar nicht der staatspolitischen Interessen beeinträchtigt werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass nach der besonderen Fallgestaltung sich im engeren Umkreis der kaufgegenständlichen Liegenschaft der Berufungswerber weiterhin wohnen bleiben wird und auf Grund seiner bereits gut gelungenen Integration einen positiven Einfluss auf das Verhältnis der inländischen Bevölkerung zum Ausländeranteil ausüben wird. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach dem weiteren Verlauf des Staatsbürgerschaftsverfahrens durchaus auch die Möglichkeit der Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft besteht, sodass der Berufungswerber sodann ebenso wie sein Bruder als österreichischer Staatsbürger in dieser näheren Umgebung wohnen bleiben wird. Insgesamt sprechen die aufgezeigten Umstände daher nicht für eine Beeinträchtigung der österreichischen Interessen sondern vielmehr dafür, dass auch bei Bewilligung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes, welches auf die Wohnverhältnisse im gegenständlichen Umfeld überhaupt keinen Einfluss haben wird, mit Sicherheit keine negativen Einflüsse ausgehen, sondern wie bereits aufgezeigt, eher positive Auswirkungen auf das Verhältnis Inländer zu Ausländern ergeben wird.

Aus den angeführten Gründen ist daher die Berufung berechtigt; es war ihr daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Sinne des Spruches wegen Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen zu bewilligen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten


Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr