LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 23. Jänner 2007, Agrar20-1-7-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. xx1, Grundstücke Nr. 2866, 2899/2, EZ. xx9, Grundstück Nr. 2877/1, EZ. x20, Grundstücke Nr. 2865/2, 2876, 2878/1, 2878/3, 2879/1, 2879/8, 2879/9, 2881/3, 2881/4, 2882/2, 2898/2 und 2901 im Gesamtausmaß von 206.924 m², jeweils Grundbuch 00000 A., durch die Y.-GesmbH. an die G. X-GmbH., vertreten durch Herrn Ing. G., auf Grund des Kaufvertrages und Logistikvertrages vom 13.9.2006, grundverkehrsbehördlich nach § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, vertreten durch Herrn Präsident Ökonomierat Hannes Herndl.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t F o l g e gegeben, dass der Rechtserwerb durch die Fa. G. X-GmbH. mit der Auflage genehmigt wird, dass die Erwerberin die kaufgegenständlichen Liegenschaften selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet und Herr Ing. G. den Nachweis einer forstwirtschaftlichen Ausbildung, nämlich der Absolvierung des drei- bis vierwöchigen Forstfacharbeitervorbereitungskurses binnen drei Jahren nachweist.
Rechtsgrundlage: §§ 4, 12 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2007, Agrar20-1-7-2006, die Übertragung des Eigentumsrechts an den im Spruch ersichtlichen Liegenschaften antragsgemäß auf Grund des Kaufvertrages und Logistikvertrages vom 13.9.2006 durch die Y.-GmbH. an die G. X-GmbH. auf Grund des § 4 Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 idgF. bewilligt und es konnte gemäß § 58 Abs. 2 AVG. die Begründung entfallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, vertreten durch deren Präsidenten, mit welcher die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Nach Ansicht der Berufungsschrift sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Oö. Grund-verkehrsgesetz 1994 idgF. nicht erfüllt, sodass auch die Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben ist.
Schon die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat sich im Verfahren 1. Instanz eingehend mit der Frage der Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Erwerberin G. X-GmbH. bzw. Herrn Ing. G. selbst auseinander gesetzt. Während die Erstbehörde ein Ediktalverfahren nach § 5 dieses Gesetzes durchgeführt hat, wurden auch weitere Unterlagen hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigung des Herrn Ing. G. in der elterlichen Land- und Forstwirtschaft vorgelegt und es verweist die Erstbehörde im Vorlagebericht vom 12. 2. 2007 ausdrücklich darauf, dass trotz des Ediktalverfahrens gleichzeitig Herrn Ing. G. Gelegenheit gegeben wurde, im Rahmen einer grundverkehrsbehördlichen mündlichen Verhandlung eine Aussage zu tätigen, bzw. seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung glaubhaft zu machen. Auf Grund der detaillierten Schilderung des Herrn G. über seine Tätigkeiten in der Landwirtschaft bzw. der Land- und Forstwirtschaft im elterlichen Betrieb, welche auch von weiteren Personen bestätigt wurden, sah die Erstbehörde die Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung und auch der persönlichen Fähigkeiten des Herrn Ing. G. hiezu bescheinigt. Schließlich hat die Erstbehörde auch berücksichtigt, dass ein ausgebildeter Forstfacharbeiter in der Person des Herrn N. M. , welcher selbst einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 32 ha besitzt, bei der Fa. G. X.-GmbH. beschäftigt ist und geplant ist, dass Herr N. M. Herrn Ing. G. bei der ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen unterstützen wird.
Auf Grund der besonderen Fallgestaltung und der deutlichen Interessen, insbesondere der Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer, am gegenständlichen Fall, wurden mehrfach Vergleichsgespräche geführt und zu diesem Zwecke die anberaumten Verhandlungen vertagt, wobei schließlich zuletzt auch zur Verhandlung am 23. Mai 2007 neben den Parteien auch die Vorkaufsberechtigten als Interessenten geladen wurden, um die gesamte Sach- und Rechtslage zu besprechen, um allenfalls eine vergleichsweise Gesamtbereinigung der Situation zu erreichen. Dabei wurden auch Fragen der eingetragenen Vorkaufsrechte, der gewerblichen Nutzung von Teilen der verfahrensgegenständlichen Flächen als Deponieflächen, den aufgezeigten Interessen der Marktgemeinde A. und schließlich auch besprochen, dass es sich bei den betroffenen Forstflächen im Wesentlichen um wasserwirtschaftliche Vorrangsflächen handelt, welchem Umstand zusätzlich Rechnung zu tragen sein wird. Schließlich kam eine angestrebte Einigung nicht zustande, sodass sich das gegenständliche Verfahren wiederum ausschließlich den grundverkehrsrechtlichen Fragen zu widmen hat.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oö. Landesregierung hat das Berufungsverfahren durch Einsicht in den vorliegenden Kauf- und Logistikvertrag, die Darstellung der Erstbehörde im Vorlagebericht vom 12. 2. 2007 und die Berufungs-ausführung vom 7. Februar 2007, Einsicht in DORIS-Online Landkarten, Stellungnahme der Marktgemeinde A. vom 27. Februar 2007, Stellungnahme der Y.-GmbH., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L. P., Dr. P. L. und Dr. A. P. vom 1.3.2007, Äußerung und Urkundenvorlage der G. X-GmbH., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. S. vom 1.3.2007 samt Beilagen, Edikt der Insolvenzdatei des Landesgerichtes X. zu 20 S 50/07i sowie LG X. 20 Sa 1/07h, Stellungnahme der Ehegatten H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. M. vom 16.5.2007 samt Beilagen, sowie Anhörung der Parteien und deren Vertreter sowie der Interessenten als Vorkaufsberechtigte, M. P. für A. und P. P. sowie der Ehegatten H., ergänzt. Schließlich wurde auch dargestellt das gesamte Verfahren in Erstinstanz.
Auf Grund dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens ist im Wesentlichen von folgenden Feststellungen auszugehen:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Y.-GmbH. werden überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Die Grundstücke hängen teilweise zusammen, von einem insgesamt geschlossenen Waldkomplex kann jedoch nicht gesprochen werden, da Bestockung und Bestand der einzelnen Waldgrundstücke unterschiedlich sind und die Kauffläche auch durch Wege getrennt wird. Auf manchen Teilen der kaufgegenständlichen Flächen wurde von der Y.-GmbH auch Tagbau betrieben. Bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handelt es sich im Wesentlichen um den ehemaligen großflächigen Braunkohletagbau "xxx". Die Flächen wurden rekultiviert, wieder aufgeforstet und sind im Flächenwidmungsplan als Wald ersichtlich gemacht, der Retentionsteich ist als Gewässer ausgewiesen.
Das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde A. sieht für ehemaligen Bergbauflächen eine Nachnutzung für gewerbliche oder touristische Zwecke vor. Aus diesem Grund werden seitens der Marktgemeinde nicht nur die oben angesprochenen Nutzungen, sondern auch allenfalls die Nutzung hiefür geeigneter Flächenteile für touristische Zwecke befürwortet. Die Marktgemeinde A. spricht sich angesichts der vorliegenden Gegebenheiten sowie der Festlegung im örtlichen Entwicklungskonzept für die Marktgemeinde A. daher ausdrücklich für eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes aus.
Die Marktgemeinde A. spricht sich auch im Interesse der Absicherung des Betriebsstandortes der Fa. G. X.-GmbH. im Gemeindegebiet für die Bewilligung des gegenständlichen Kaufvertrages aus.
Der Geschäftsführer Ing. G. erklärt hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit in der Forstwirtschaft durch langjährige Mitarbeit im elterlichen Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von etwa 11,5 ha Landwirtschaft und etwa 8,5 ha Forstwirtschaft jahrelang in solcher Weise mitgearbeitet zu haben, dass er sowohl theoretische als auch praktische Fähigkeiten erworben hat, die ihm die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Forstflächen durchaus auch in erforderlicher Qualität erlauben. Zusätzlich steht ihm als Mitarbeiter Herr N. M. zur Verfügung, der ihn in theoretischer und praktischer Hinsicht bei der Forstbewirtschaftung unterstützen wird, welcher selbst einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 32 ha besitzt und betreibt.
Schon bei seiner Anhörung am 23. Jänner 2007 vor der Bezirksgrundverkehrsbehörde hat Herr Ing. G. auf seine langjährige Mitarbeit im elterlichen und schwiegerelterlichen Betrieb hingewiesen und diesbezüglich entsprechende Unterlagen vorgelegt, wobei die Darstellung dieser Zeiten im Wesentlichen auch von der Berufungsschrift der Landwirtschaftskammer Oberösterreich übernommen wurde. Im Gegensatz dazu verweist aber die Berufungsschrift darauf, dass Herr Ing. G. ab April 1979 nur im Gewerbebetrieb hinsichtlich Baggerungen und Deichgräber angemeldet und versichert war, eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wie sie bei hauptberuflich beschäftigen Angehörigen zwingend besteht, nicht vorgelegen hat.
Dazu verweist Herr Ing. G. darauf, dass er im Wesentlichen aus steuerlichen Gründen nicht bei der Landwirtschaft sondern im Baggerunternehmen angemeldet worden war. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass Herr Ing. G. von der Schulzeit an schon jeweils in den Ferien und dann in den angeführten Zeiten im elterlichen Betrieb in der Forstwirtschaft mitgearbeitet hat und dabei theoretische und praktische Erkenntnisse in dem Maß erzielt hat, dass er auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke fachgerecht bewirtschaften kann. Herr G. versichert glaubhaft, dass er trotz seiner Tätigkeit in der Baufirma bis zuletzt regelmäßig im forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bei der Waldarbeit persönlich mitgeholfen hat, zumal er von den Eltern Brennholz für den privaten Bereich und auch Bauholz für den laufenden Baubetrieb mit Schalungsholz für Pölzungen, Absperrungen und dergleichen bezieht. Schließlich hat er in der Zeit von 1979 bis 1983 im elterlichen Betrieb vorwiegend bei der Aufarbeitung von Schneedruckschäden mitgearbeitet, welche jedenfalls einen fortwährenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren in Anspruch genommen haben.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Angaben des Herrn Ing. G. auch von Herrn G. sen., und schließlich auch von Herrn J. L. als Ortsbauernobmann von 1972 bis 1990 und Vizebürgermeister von F. in der Zeit von 1980 bis 1990 bestätigt werden, sodass an der aktiven Mitarbeit des Herrn Ing. G. in der elterlichen Forstwirtschaft kein Zweifel bestehen kann.
In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. zu verweisen, wonach nach den besonderen Umständen dieses Falles, insbesondere nach durchgeführtem Ediktalverfahren, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. in der Form maßgeblich ist, dass der Erwerber auch glaubhaft zu machen hat, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Hinsichtlich auch der von der Berufungsschrift angeführten Bestimmung des § 4 Abs. 3 und 4 Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. ist darauf zu verweisen, dass die dort angeführten Bestimmungen dafür stehen, dass im Falle der Bejahung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF. jedenfalls anzunehmen ist. In rechtlicher Hinsicht ist bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen insbesondere auch auf den Erlass der oö. Landesregierung, Agrar-110.135-1995-IV zu § 4 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 zu verweisen, wonach ein Erwerber der Behörde durch das Belegen sonstiger Umstände glaubhaft machen kann, dass er dennoch die Befähigung zur Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der zu erwerbenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke besitzt. Die erforderliche Befähigung wird dabei je nach Betriebssparte unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. Dem Grundsatz der Selbstbewirtschaftung wird auch Rechnung getragen, wenn die Bewirtschaftung unter Mithilfe eines Maschinen- bzw. Betriebshilferinges erfolgt oder durch vertragliche Vereinbarung bzw. mit einem Wirtschafter eine Selbstbewirtschaftung sichergestellt wird, wobei jedoch die grundsätzlichen wirtschaftlichen Dispositionen jedenfalls dem Rechtserwerber vorbehalten bleiben müssen.
Zutreffend hat daher die Berufungsschrift im Hinblick auf die Größe des Kaufobjektes mit etwa 20,69 ha Wald darauf hingewiesen, dass nach Lage dieses Falles eine zeitgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung der Waldgrundstücke gewährleistet werden muss.
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung hat dieser Forderung daher insoweit Rechnung getragen, als mit Zustimmung des Geschäftsführers des Rechtserwerbers, Herrn Ing. G., die Auflage einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung erteilt wurde und dem Geschäftsführer Ing. G. weiters die Auflage eines Nachweises der Absolvierung eines drei- bis vierwöchigen Forstfacharbeitervorbereitungskurses binnen drei Jahren auferlegt wurde. Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde sichergestellt, dass zusätzlich zum bisherigen theoretischen und praktischen forstwirtschaftlichen Fachwissen eine weitere Schärfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse in einem solchen erforderlichen Maß zusätzlich erworben werden, dass insgesamt an einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke kein Zweifel bestehen kann.
Mit der Maßgabe dieser Auflage war somit insgesamt der Berufung kein Erfolg zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr