LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 27. April 2007, Agrar20-241-2006, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. xx28, Grund-buch 00000 L., Bezirksgericht N., mit dem Grundstück Nr. xx13/6 (Baufläche/Gebäude/begrünt), durch die Verkäufer Frau R. A. und Frau G. B. an die Käufer Herrn S. C. und Frau K. C. aufgrund des Kaufvertrages vom 6.9.2006 nicht genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Rechtserwerber.
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaften EZ. xx28, Grundbuch 00000 L., Bezirksgericht N., mit dem Grundstück Nr. xx13/6, durch Frau R. A. und Frau G. B. an Herrn S. C. und Frau K. C. aufgrund des Kaufvertrages vom 6. September 2006 genehmigt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 1 und 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
Herr S. C. und Frau K. C. haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 550 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem angeschlossenen Erlag-schein an das Amt der oö. Landesregierung zu entrichten.
Für die Errichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien (§ 31 Abs. 2 Oö. GVG. 1994) als Gesamtschuldner.
Rechtsgrundlage: § 32 Oö. GVG. 1994, iVm §§ 1 bis 3 der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 137/2002.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.4.2007, Agrar20-241-2006, die aufgrund des Kaufvertrages vom 6.9.2006 vorgesehene Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Grundstück Nr. xx13/6, der EZ. xx28, GB. 00000 L., BG. N., durch Frau R. A. und Frau G. B. an die Ehegatten Herrn S. und Frau K. C., je zur Hälfte, Nationalität Bosnien, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass im Zählbezirk L. in N. etwa 15,72 % Ausländer wohnen und im Zählsprengel 29 "L." 22,49 %. Allerdings im Straßensprengel S.-straße kein Ausländer wohnt. Herr S. C. verfügt über eine Daueraufenthaltsbewilligung, welche bis 19. 1. 2011 befristet ist. Frau K. C. verfügt über einen Niederlassungsnachweis befristet bis 8. 2. 2015 für Österreich. Die Bundespolizeidirektion N. teilte über Anfrage mit, dass von den Antragstellern
Interessen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht beeinträchtigt wurden.
Herr S. C. ist in verwaltungspolizeilicher Hinsicht bereits in Erscheinung getreten und es scheinen mehrfach Verwaltungsvorstrafen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, § 103 Abs. KFG auf, wobei Verwaltungsstrafen in der Höhe von 36,34, 40,00 und 72,00 Euro verhängt wurden. Frau C. ist bei der Firma H. & L. SteuerberatungsgesmbH als Küchenhilfe und Herr C. bei der Firma R.- GmbH in N. als Arbeiter beschäftigt. Beide stehen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Es wurde ferner festgestellt, dass die Ehegatten C. einen stetigen, angenehmen beruflichen und auch privaten Umgang mit einer Vielzahl von österreichischen Staatsbürgern pflegen. Es liegen auch Bestätigungen von Nachbarn und Freunden vor, die eine umfassende Integration bescheinigen. Die Ehegatten C. halten sich schon seit vielen Jahren in Österreich auf, sie sprechen sehr gut Deutsch und ein Sohn besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Antragsteller denken nicht an eine Rückkehr in ihr Heimatland.
Im Wesentlichen liegt im Bezirk L. bereits ein Zuwandererghetto vor, sodass die Integration mit österreichischen Staatsbürgern und Mitbewohnern erschwert wird. Eine Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes würde daher den Intentionen des Oö. Grund-verkehrsgesetzes widersprechen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Käufer, mit welcher sie auf die bereits erfolgte gute Integration verweisen und ergänzen, dass zwischenzeitlich auch Herr S. C. um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht hat.
Eine Anfrage des Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission beim Magistrat der Stadt N. hat ergeben, dass in der Zwischenzeit Herr S. C. um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hat, weil er nunmehr die hiefür erforderlichen Unterlagen aus seinem Heimatstaat Bosnien Herzegowina erhalten hat. Insgesamt haben bereits zwei Kinder der Ehegatten C. die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
In rechtlicher Hinsicht ist von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen, es sind daraus aber andere rechtliche Schlüsse zu ziehen, als dies im angefochtenen Beschluss geschehen ist.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rechtserwerber Herr S. C. und Frau K. C. derzeit auch in N. wohnen und in Übereinstimmung mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid als voll integriert anzusehen sind. Die Landesgrundverkehrskommission kann die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bildung von Ausländerghettos im Zählbezirk L. nicht teilen, weil sich insgesamt an der ausländischen Wohnbevölkerung in N. einerseits nichts ändert und andererseits die Berufungswerber Herr S. C. und Frau K. C. in ihr Wohnhaus in der S.-straße 2 ziehen werden, wo schon nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides derzeit 58 Österreicher und kein einziger Ausländer wohnen. Es kann durch die Wohnungnahme im Haus S.- 2 durch die Berufungswerber daher nicht eine bestehende Ghettobildung verstärkt werden.
Herr S. C. wurde in den Jahren 2001, 2003 und 2006 insgesamt vier mal wegen Missachtung des Halte- und Parkverbotes nach dem § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestraft, weil er im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten, ein Fahrzeug gehalten oder geparkt hat. Weiters wurde er nach dem § 103 KFG zu 40 Euro Geldstrafe verurteilt, weil er eine Lenkerauskunft nicht oder nicht richtig erteilt hat. Damit ist zwar ein mehrfacher Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes gegeben, inwiefern damit aber kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies wurde auch nicht im angefochtenen Beschluss begründet oder zu begründen versucht. Ein Verstoß gegen solche Verwaltungsbestimmungen kann nach Lage dieses Falles eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht begründen.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Eigentumsübertragung sind nach den Umständen dieses Falles daher gegeben, sodass der Berufung Folge zu geben und die Eigentumsübertragung zu bewilligen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr