LANDESGRUNDVERKEHRSKOMMISSION
BEIM AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
B e s c h e i d
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit Bescheid vom 15. Mai 2007, Agrar20-67-2007, die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. xx5 mit dem Grundstück Nr. x7/10 der KG. 00000 F., durch Herrn F. A., an Frau Ö. B., Nationalität: Türkei, auf Grund des Kaufvertrages vom 27. März 2007 genehmigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Marktgemeinde A..
Gemäß § 58 AVG. ergeht hierüber nachstehender
S p r u c h :
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Rechtsgrundlage: § 8 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 idgF.
B e g r ü n d u n g :
Die Bezirksgrundverkehrskommission N. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2007, Agrar20-67-2007, die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. x7/10 der EZ. xx5 KG. 00000 F. durch Herrn F. A. an Frau Ö. B., auf Grund des Kaufvertrages vom 27. März 2007 grundverkehrsbehördlich im Wesentlichen mit der Begründung genehmigt, dass die Käuferin bereits seit 14 Jahren in Österreich lebt, die Hauptschule in T. und die HBLA in N. besucht hat. Sie hat auch um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht und es ist für Juli 2007 der Termin für die Staatsbürgerschaftsprüfung anberaumt. Auch ihr Ehegatte lebt bereits seit 15 Jahren in Österreich und ist seit 12 Jahren beim selben Arbeitsgeber, nämlich bei der Fa. F. in H. beschäftigt, wo er als Vorarbeiter tätig ist. Diese Umstände und der persönliche Eindruck lassen einen hohen Integrationsgrad erkennen, der eine Genehmigung rechtfertigt, auch wenn im Nahbereich der gegenständlichen Liegenschaft ein überdurchschnittlich hoher Ausländeranteil vorhanden ist, welcher in A. bei 4,6 % und im Bezirksdurchschnitt bei 6,7 % liegt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Marktgemeinde A., mit welcher zufolge eines eklatant hohen Ausländeranteils im Bereich des Gemeindegebietes wegen unvermeidlicher Ghettobildung die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angestrebt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Vorerst sei in formeller Hinsicht darauf verwiesen, dass der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission N. zutreffend auf die Bestimmung des § 56 Abs. 2 Z. 11 Oö. Gemeindeordnung 1990 hingewiesen hat, wonach die Einbringung von Rechtsmitteln dem Gemeindevorstand obliegt. Die vom Bürgermeister eingebrachte Berufung bedurfte daher einer Verbesserung. Mit Note vom 13.8.2007 beruft sich der Bürgermeister der Marktgemeinde A. auf einen vorliegenden Beschluss des Gemeindevorstandes vom 9.8.2007, welcher in Kopie auch vorgelegt wurde, sodass die vorliegende Berufung zwar auf einem Gemeindevorstandsbeschluss beruht, die Berufung allerdings weiterhin nicht formell vom Gemeindevorstand eingebracht wurde; allerdings ist das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde A. vom 13.8.2007 im Sinne einer versuchten Verbesserung durchaus auszulegen.
In der Sache selbst wird in der Berufungsschrift und schließlich auch in der Note vom 13.8.2007 ausdrücklich auf den hohen Ausländeranteil im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft von beinahe 25 % hingewiesen. Den Einwänden der Marktgemeinde A. ist entgegenzuhalten, dass lediglich im Ortschaftsbereich F. ein hoher Ausländeranteil von beinahe 25 % gegeben ist, während auf Grund der unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Ausländeranteil im Gemeindegebiet der Marktgemeinde A. lediglich bei 4,6 % und im Bezirksdurchschnitt bei 6,7 % liegt. Dem Einwand der Ghettobildung ist nach den besonderen Umständen dieses Falles allerdings der tatsächlich gegebene hohe Integrationsgrad der Erwerberin Ö. B. entgegenzuhalten, welcher in der Folge so weit gediehen ist, dass die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 23.8.2007 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert hat, dass Frau Ö. B. binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist und sie im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Mitteilung der Oberösterreichischen Landesregierung ist in etwa acht Monaten mit der tatsächlichen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu rechnen.
Auf Grund des zutreffend angeführten hohen Integrationsgrades und der bereits erfolgten Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der in etwa mit acht Monaten zu erwartenden tatsächlichen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegen derart gewichtige, besondere Umstände einer hohen Integration auf der Hand, dass selbst bei einem hohen Ausländeranteil im Bereich des kaufgegenständlichen Wohnhauses nicht von einer Verstärkung der Ghettobildung gesprochen werden kann, weil aus der Person der Frau Ö. B. solche Befürchtungen eben nicht ausgehen werden. Sie selbst ist bestens integriert und auf Grund der bereits abgelegten Staatsbürgerschaftsprüfung konnte sie auch nachweisen, dass sie ihren Integrationswillen auch durch entsprechende Kenntnisse über das österreichische Staats- und Gesellschaftsleben nachweisen kann.
Die Befürchtungen der Berufungswerberin Marktgemeinde A. hinsichtlich einer Verstärkung der Ghettobildung sind daher nach Lage dieses Falles nicht berechtigt und ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass durch den Rechtserwerb der Frau Ö. B. kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie staatspolitische Interessen Österreichs keineswegs gefährdet werden.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei Einbringung einer derartigen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten
Der Vorsitzende
der Landesgrundverkehrskommission
Dr. Georg H u b e r , Präsident des LG. Steyr